3 KEINE HAFTUNG GEGENÜBER OSTEOPOROSEGESCHÄDIGTEM BENUTZER EINES

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7 HINWEIS GRUNDSÄTZLICH GIBT ES KEINE ALLGEMEINGÜLTIGE
4 „… DAMIT KEINE EINSAM BLEIBE“ – ANDACHT ZU

ARBEITSBLATT A LKOHOL NEUGIER DU TRINKST KEINEN ALKOHOL
– MIR GEHT EIN LICHT AUF – KEINE GEWALT
„KEINE GEFANGENEN“ SCHON BEI DEN ERSTEN PROBEN IM

Keine Haftung gegenüber osteoporosegeschädigtem Benutzer eines Sprungbootes

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Keine Haftung gegenüber osteoporosegeschädigtem Benutzer eines Sprungbootes

BGB §§ 823 , 847 ; ProdHaftG §§ 1 , 3

1. Die Einhaltung der normativen Voraussetzungen (TÜV-Genehmigung) für den Betrieb einer Anlage (hier: Nautic-Jet-Sprungboot) spricht indiziell dafür, dass das Produkt den Sicherheitserwartungen der Benutzer entspricht.

2. Ein Konstruktionsfehler eines Sprungbootes kann nicht daraus hergeleitet werden, dass ein durch Osteoporose vorgeschädigter Fahrgast bei der Benutzung des Gerätes verletzt wird.

3. Der Betreiber einer Sprungboot-Anlage muss nicht darauf hinweisen, dass durch Osteoporose vorgeschädigte Benutzer durch das Aufprallen des Fahrzeugs auf die Wasseroberfläche gefährdet werden können. (Leitsätze des Einsenders)

OLG Hamm, Urteil vom 19. 1. 2000 - 3 U 10/99

Zum Sachverhalt:

Die Bekl. ist Herstellerin von Geräten auf dem Gebiet der Freizeittechnik und fertigt Karussell- und Vergnügungsgeräte, unter anderem für Freizeitparks. So fertigte sie auch eine so genannte Nautic-Jet-Bahn, die sich auf dem Gelände des Streitverkündeten befindet. Bei dem Betrieb der Nautic-Jet-Bahn wird ein Boot über eine Zugleine rückwärts auf Schienen geleitet und auf eine bestimmte Höhe hinaufgezogen. Sobald das Boot den höchsten Punkt der Gleisbahn erreicht hat, wird es automatisch ausgeklinkt, fährt die Gefällestrecke hinab und springt über eine schanzenähnlich gebaute Gleisbahn in ein sich anschließendes Gewässer. Von dort wird das Boot automatisch in die Ausgangsposition zurückgezogen. Ein Sicherheitsbügel verläuft in geschlossenem Zustand etwa mittig über die Oberschenkel des Benutzers, so dass sich dieser an dem Bügel festhalten kann. Die Kl. hat behauptet, sie habe die Bahn allein und entsprechend der Bedienungsanleitung am 13. 8. 1995 gegen 12.00 Uhr bestiegen. Bei dem Aufschlag auf der Wasseroberfläche habe sie starke Schmerzen im Lendenwirbelbereich verspürt und sofort ihren Mann und Sohn herbeigerufen. Diese beiden und zwei weitere Besucher hätten sie aus der Bahn getragen und den Rettungsdienst verständigt. Sie sei gegen 12.30 Uhr in das Krankenhaus H. gebracht worden. Unstreitig haben dortige Untersuchungen ergeben, dass sie einen Bruch und Quetschungen des ersten Lendenwirbels erlitten habe, weshalb sie vom 13. 8. 1995 bis zum 27. 10. 1995 stationär im Krankenhaus behandelt worden sei. Sie hat behauptet, diese Verletzungen seien allein durch die Benutzung der Nautic-Jet-Bahn verursacht worden. Bis zu dem 13. 8. 1995 habe sie keinerlei Beschwerden oder Vorerkrankungen im Bereich der Lendenwirbelsäule gehabt. Wegen eines gekippten dritten Lendenwirbels seien außerdem weitere stationäre Krankenhausaufenthalte notwendig geworden.

Das LG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kl. stünden weder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz noch wegen unerlaubter Handlung zu. Sie habe den Nachweis der erforderlichen Kausalität nicht erbracht. Die hiergegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

Ansprüche der Kl. könnten sich nur aus § 1 I ProdHaftG oder aus § 823 BGB ergeben. Das ist zur Überzeugung des Senats auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht der Fall.

1. Gem. § 1 I 1 ProdHaftG ist der Hersteller eines Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden an Körper und Gesundheit zu ersetzen, der durch den Fehler eines Produkts verursacht worden ist. Gem. § 8 ProdHaftG beschränkt sich im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit der Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten, des Verdienstausfallschadens und des Ersatzes der vermehrten Bedürfnisse. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat der Geschädigte nur unter den Voraussetzungen der §§ 823 , 847 BGB. Die Haftung aus unerlaubter Handlung unterscheidet sich dabei von der Gefährdungshaftung nach dem Produkthaftungsgesetz im Wesentlichen nur durch das Erfordernis des Verschuldens. (Auch) aus unerlaubter Handlung haftet der Hersteller unter dem Aspekt der Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht, wenn er (schuldhaft) ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr bringt. Der Begriff des Fehlers ergibt sich aus § 3 ProdHaftG. Dieser Fehlerbegriff hat gleichermaßen Bedeutung für den Tatbestand des § 823 I BGB.

Gem. § 3 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei im Wesentlichen sog. Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler. Zur Überzeugung des Senats ist das im Streit stehende Produkt nicht fehlerhaft im vorstehenden Sinn.

a) Dafür, dass das konkrete Produkt einen im Herstellungsprozess erworbenen Fabrikationsfehler aufweist, ist nichts ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass sich das konkrete Produkt, das die Kl. auf dem

OLG Hamm: Keine Haftung gegenüber osteoporosegeschädigtem Benutzer eines Sprungbootes

NJW-RR 2001 Heft 18

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Gelände des Streitverkündeten möglicherweise benutzt hat, von anderen baugleichen Produkten der Bekl. unterscheidet und einen individuellen Fehler aufweist. Einen solchen Fehler behauptet die Kl. auch selbst nicht.

b) Das Produkt weist auch keinen Konstruktionsfehler auf. Einen solchen behauptet die Kl. zwar und folgert ihn mangels sonstigen Sachvortrages allein daraus, dass sie sich selbst durch den Gebrauch des Sprungbootes verletzt habe. Die Preisgestaltung suggeriere dabei eine nur geringe Gefährlichkeit.

Dass der Nautic-Jet wegen einer fehlerhaften technischen Konzeption oder einer fehlerhaften Planung ungeeignet zum gefahrlosen Umgang ist, ist nicht erkennbar. Die Bekl. hat in erster Instanz die kompletten Prüfunterlagen des TÜV-Rheinland in Ablichtung zu den Akten gereicht. Der Senat hat keinen Anlass zu der Annahme, dass dieser Sachvortrag nicht den Tatsachen entspricht und geht deshalb davon aus, dass der Nautic-Jet so geprüft worden ist, wie dies in den entsprechenden Unterlagen dokumentiert worden ist. Danach besitzt der Nautic-Jet als Gleitbahn (Bootssprungschanze) den Genehmigungsausweis des TÜV-Rheinland für das Sicherheitszeichen GS (geprüfte Sicherheit), datiert vom 2. 2. 1984. Ausweislich der Aufbau-Übersicht des TÜV-Rheinland beträgt die Nutzlast 100 kg; die Benutzung ist für Personen ab 10 Jahren vorgesehen. Nach dem Bericht des RWTÜV vom 21. 11. 1994 über die Prüfung der sachgerechten Aufstellung und des Betriebes der Gleitbahn erfolgte die Prüfung in Anlehnung an den Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. 11. 1990 (II A 3 - 125) sowie der Richtlinien für den Bau und Betrieb fliegender Bauten in der Fassung aus Oktober 1989. Nach dem Ergebnis der Prüfung entspricht die konkret im Streit stehende Anlage dem Genehmigungsausweis und der dort genannten Zeichnung. Der Prüfsachverständige kam zu dem Ergebnis, dass bei Beachtung der Bedienungsanleitung des Herstellers - insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Aufsichtsperson - gegen den Betrieb der Anlage keine Bedenken bestehen. Zur Überzeugung des Senats ist deshalb die Anlage so konstruiert, dass ein gefahrloser Umgang bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gegeben ist. Die Einhaltung der normativen Voraussetzungen für den Betrieb einer Anlage schließt zwar nicht in jedem Fall die Annahme eines Konstruktionsfehlers aus, spricht aber indiziell dafür, dass das Produkt den Sicherheitserwartungen der Personen entspricht, die mit dem Produkt in Berührung kommen.

Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus der Tatsache, dass nach dem Sachvortrag der Kl. der Gebrauch durch sie zu einem Schaden geführt haben soll. Selbst wenn dieser Sachvortrag - unterstellt - richtig ist, ist hieraus nicht auf das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers zu schlußfolgern. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die in dem Prüfergebnis und in der Allgemeinen Betriebsanleitung angesprochene Aufsichtsperson unmittelbar anwesend war. Die Kl. hat selbst nicht behauptet, das Sprungboot benutzt zu haben. Mehr hätte auch die Aufsichtsperson nicht bewirken können.

Ein Konstruktionsfehler liegt nicht schon dann vor, wenn ein Produkt eine gewisse Gefährlichkeit in sich birgt und sich diese Gefahr im Einzelfall realisiert. Fehlerhaft ist das Produkt nur, wenn es objektiv nicht die Sicherheit bietet, die die Allgemeinheit nach der Verkehrsauffassung in dem entsprechenden Bereich für erforderlich hält (Palandt/Thomas, ProdHaftG § 3 Rdnr. 8). Für den Benutzerkreis des Sprungbootes ist allgemein und objektiv erkennbar, dass das Boot mit einer vordefinierten Geschwindigkeit schräg auf die Wasseroberfläche auftrifft. Das macht den eigentlichen und im Prinzip ausschließlichen Reiz dieses Unterhaltungsgerätes aus. Wie bei einem Autoskooter (vgl. dazu BGH, VersR 1977, 334 [335]) birgt auch das Sprungboot aus seinem eigentlichen Reiz heraus auch bei bestimmungsgemäßen Gebrauch gewisse Gefahren, die jedoch von den Benutzern im Allgemeinen erkannt und grundsätzlich „in Kauf genommen“ werden. Mit dieser Maßgabe erwartet die Allgemeinheit Sicherheit nur insoweit, als das Boot von einem durchschnittlichen Benutzer gegebenenfalls auch mit gesellschaftsüblichen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule gefahrlos benutzt werden kann.

Das eigentliche Gefahrpotenzial des Sprungbootes liegt in der abschüssigen Fahrt und in dem Auftreffen auf der Wasseroberfläche, unter Umständen noch beim Be- und Aussteigen. Diese erkennbaren Gefahren sind - weil offensichtlich - Bestandteil der Prüfung des Gerätes durch den TÜV. Wie bereits ausgeführt, indiziert dies die Einhaltung des zu fordernden Sicherheitsstandards. Die Verletzung der Kl. spricht dem nicht entgegen; denn auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Kl. zur Zeit der Benutzung des Bootes an einer hochgradigen osteoporotischen Erkrankung litt, die letztlich Ursache der erlittenen Verletzung war. Die Kl. entsprach damit gerade nicht dem Benutzerkreis, für den die Allgemeinheit nach der Verkehrsauffassung entsprechende Sicherheit verlangt. So wie der Autoskooter auf der Kirmes nicht deshalb einen Konstruktionsfehler aufweist, weil ein stark durch Osteoporose vorgeschädigter Benutzer durch die gezielten und den Reiz des Gerätes darstellenden Kollisionen und Fahrmanöver verletzt werden kann, so ist der Nautic-Jet nicht deshalb konstruktionsbedingt fehlerhaft, weil ein gleichermaßen Kranker durch den Aufprall auf der Wasseroberfläche zu Schaden kommen kann. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H, der als Facharzt für Orthopädie durchaus die auf die Wirbelsäule einwirkenden Kräfte abzuschätzen in der Lage ist, ist der Wasserbob von einem durchschnittlichen Menschen mit üblichen degenerativen Veränderungen schadlos in Anspruch zu nehmen. Die Erklärung für die Verletzung der Kl. liegt allein in ihrer osteoporotischen Erkrankung.

Der Sachverständige hat überzeugend darauf verwiesen, dass die im Röntgenbild sichtbaren Veränderungen bereits zu dem hier fraglichen Zeitpunkt bestanden, die Kl. also bereits zu diesem Zeitpunkt entsprechend vorgeschädigt war. Die im Röntgenbild sichtbare sog. Fischwirbelbildung der Wirbelkörper ist nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Beginn der Erkrankung zu erwarten. Diese bereits am 13. 8. 1995 bestehende massive Osteoporose war so ausgeprägt, dass bereits jedes Gelegenheitsereignis ohne wesentliche Gewalteinwirkung zu einer Wirbelfraktur führen konnte. Die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen werden nicht dadurch in Zweifel gezogen, weil die Kl. vor dem 13. 8. 1995 keine Beschwerden verspürte und auch nicht wegen Osteoporose in ärztlicher Behandlung war. (Wird ausgeführt.)

c) Ein Instruktionsfehler ist ebenfalls nicht feststellbar. Instruktionsfehler bestehen in einer mangelhaften Gebrauchsanweisung und/oder nicht ausreichenden Warnung vor einer gefahrbringenden Eigenschaft, die in der Wesensart der als solcher fehlerfreien Sache begründet sind (vgl. bei Palandt/Thomas, § 3 ProdHaftG Rdnr. 5). Dabei ist auf den bestimmungsmäßigen Gebrauch und unter Umständen auch auf einen nahe liegenden Missbrauch hinzuweisen (BGH, NJW 1989, 1542 = LM ArzneimittelG Nr. 6 = LM § 282 ZPO [Beweislast] Nr. 64). Was auf dem Gebiet allgemeinen Erfahrungswissens liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Gebrauchsanweisung oder Warnung gemacht zu werden. Nach diesen Maßstäben ist die Instruktion ausreichend. Unabhängig davon, ob die Bekl. oder der Streitverkündete die Sicherheitsregeln am Eingang des Gerätes aufgestellt hat, so war jedenfalls die Benutzung des Wasserbobs durch diese Hinweise geregelt. Diese Tafel weist darauf hin, dass lediglich eine Person bei einer maximalen Nutzlast von 90 kg und einem Mindestalter von zehn Jahren das Gerät besteigen durfte. Es folgt der Hinweis darauf, ruhig sitzen zu bleiben, sich nicht hinauszulehnen und keine losen Gegenstände mitzunehmen. Nach dem Einsteigen war der Sicherheitsbügel zu schließen. Mehr war nach Auffassung des Senats nicht erforderlich. Insbesondere bedurfte es keines Hinweises darauf, dass Osteoporose geschädigte Benutzer durch das Aufprallen des Fahrzeugs auf die Wasseroberfläche gefährdet werden könnten. Hierbei handelt es sich um allgemeines Erfahrungswissen, das keiner besonderen Hervorhebung bedarf.

d) Selbst wenn die Instruktion der Bekl. unzulänglich gewesen wäre, wovon der Senat nicht ausgeht, wäre diese Verletzung der Instruktionspflicht jedenfalls nicht kausal geworden. Dies geht zu Lasten der Kl., die nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt. Ursächlich ist die Verletzung der Hinweispflicht nur, wenn pflichtgemäßes Handeln den eingetretenen Schaden mit Sicherheit verhindert hätte (BGH, NJW 1975, 1827 = LM § 823 [J] BGB Nr. 26; Palandt/Thomas, § 3 ProdHaftG Rdnr. 5). Selbst wenn die Bekl. umfassend auf Gefahren für rückengeschädigte Personen hingewiesen hätte, hätte die Kl. gleichermaßen das Spielgerät benutzt. Denn sie hielt und hält sich noch heute bezogen auf das Datum

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13. 8. 1995 für nicht osteoporosegeschädigt. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass ein potenzieller Benutzer, der sich persönlich für sportlich und gesund hält und keinerlei Rückenbeschwerden kennt, sich durch einen Hinweis auf die Gefahren des Gerätes für Rückengeschädigte von der geplanten Benutzung abhalten lässt.

(Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. W. Born, Hamm)

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Anm. d. Schriftltg.:

Zur Rechtsprechung des BGH zum Produkthaftpflichtrecht vgl. die ständige Berichterstattung von Kullmann, zuletzt NJW 2000, 1912.

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