PAUSCHALEN FÜR VERPFLEGUNGSMEHRAUFWAND WÄHREND DER ERSTEN DREI MONATE EINER

ANTRAGSUNTERLAGEN ZUR PAUSCHALEN FÖRDERUNG VON SELBSTHILFEORGANISATIONEN AUF LANDESEBENE DURCH
PAUSCHALEN FÜR VERPFLEGUNGSMEHRAUFWAND WÄHREND DER ERSTEN DREI MONATE EINER





Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand während der ersten drei Monate einer doppelten Haushaltsführung auch in sog. Wegverlegungsfällen

PAUSCHALEN FÜR VERPFLEGUNGSMEHRAUFWAND WÄHREND DER ERSTEN DREI MONATE EINER

Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand während der ersten drei Monate einer doppelten Haushaltsführung auch in sog. Wegverlegungsfällen


StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse




Finanzamt Musterstadt

Musterstraße 13


13131313 Musterstadt



Ort, Datum



Mandant: Vor- und Nachname, Adresse

Steuernummer:



Einspruch


Gegen den Einkommensteuerbescheid für xxxx vom xxxx wird Einspruch eingelegt.


Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. xxxx € berücksichtigt werden.



Begründung


Zur Einspruchsbegründung wird vorgetragen, dass während der ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung Verpflegungsmehraufwendungen auch in den Fällen anzuerkennen sind, in denen die doppelte Haushaltsführung durch die Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort unter Beibehaltung der Wohnung am Beschäftigungsort entstanden ist.


Die Dauer eines unmittelbar der Begründung des Zweithaushaltes am Beschäftigungsort vorausgegangenen Aufenthalts am Ort des Zweithaushalts ist nicht auf die Dreimonatsfrist anzurechnen.


Für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen kommt es nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort bekannt gewesen ist; der Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung während der Dreimonatsfrist ist generell von der konkreten Verpflegungssituation unabhängig.


Vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2013, 15 K 318/12 E.


Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (VI R 7/13).


Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte BFH-Verfahren wird beantragt, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.


Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.



Mit freundlichen Grüßen



……………………………

Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten oder Steuerpflichtige(r)

(eigenhändige Unterschrift)




Anlagen

...

……

……



NWB Datenbank Seite 2





Tags: einer doppelten, monate, verpflegungsmehraufwand, während, pauschalen, ersten, einer