AUSBILDUNGSVERTRAG AUSBILDUNG ZUR ALTENPFLEGEHELFERIN ZUM ALTENPFLEGEHELFER (1BFAH)

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Ausbildungsvertrag

Ausbildung

zur Altenpflegehelferin / zum Altenpflegehelfer

(1BFAH)



Zwischen der


Justus von Liebig Schule

Carl- Benz- Weg 35

88662 Überlingen

(Berufsfachschule für Altenpflege)


und der fachpraktischen Ausbildungsstelle:

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................



und



Frau / Herrn (Name der / des Auszubildenden):


..............................................................................................................................


geboren am: ................................................

wohnhaft in: ..............................................................................................

..............................................................................................


wird folgender Ausbildungsvertrag abgeschlossen:




§ 1 - Gegenstand des Vertrags


Die Ausbildung zur Altenpflegehelferin/ zum Altenpflegehelfer erfolgt nach den Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen § 22 SchG und den jeweils gültigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden - Württemberg.


Die praktische Ausbildung erfolgt im / in




..............................................................................................................................

als stationäre / ambulante Einrichtung der Altenpflege.




§ 2 - Praktische Ausbildung, Probezeit


Die Ausbildung beginnt am .............................. und dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung ein Jahr. Die praktische Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 850 Stunden.


Die Ausbildung endet am ...............................


Die ersten vier Monate der praktischen Ausbildung gelten als Probezeit. Wird die praktische Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.

Versäumte Ausbildungszeit in der praktischen Ausbildung ist nachzuholen, soweit sie vier Wochen Gesamtdauer im Schuljahr übersteigt. In besonders begründeten Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. Unterbrechungen dürfen das Ausbildungsziel nicht gefährden.


Erfolgt die Ausbildung in einer stationären Einrichtug der Altenhilfe müssen Kenntnisse und Fertigkeiten in der ambulanten Pflege von mindestens 100 Stunden vermittelt werden.

Erfolgt die Ausbildung in einer ambulanten Einrichtung müssen mindestens 100 Stunden im stationären Bereich absolviert werden.

Ein schriftlicher Nachweis über die erbrachten Einsätze muss der Schule bis zur Zulassung zur Prüfung vorgelegt werden.


Der /die Auszubildende erhält fachpraktische Anleitung gemäß des Ausbildungsplanes von mindestens 25 Stunden/ Halbjahr durch eine berufspädagogisch weitergebildete Pflegefachkraft (Praxisanleiterin). Dieser/ diese wird der Schule namentlich gemeldet.



§ 3 - Wöchentliche Ausbildungszeit / Urlaub


Die regelmäßige wöchentliche praktische Ausbildungszeit richtet sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit des bei dem Träger der praktischen Ausbildung beschäftigen Pflegepersonals gelten:


Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt.............. Stunden.


Die theoretische Ausbildung erfolgt an zwei Tagen pro Woche an der Berufsfachschule für Altenpflege in Überlingen und ist mit zwei Arbeitstagen gleichzusetzen.


Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.


Der / die Auszubildende erhält einen Erholungsurlaub nach den geltenden Bestimmungen des Ausbildungsbetriebes bzw. den tariflichen Regelungen des AVR/ TVÖD. Der Urlaub muss in der unterrichtsfreien Zeit gewährt werden.


Der / die Auszubildende hat Anspruch auf Urlaub in Höhe von:


....................... Werk-/ Arbeitstagen im Jahr ....................

....................... Werk-/ Arbeitstagen im Jahr ....................




§ 4 - Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung


Der / die Auszubildende erhält während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungsträger eine monatliche Ausbildungsvergütung.


Die Ausbildungsvergütung beträgt: ........................ €


Die Ausbildungsvergütung wird spätestens am 15. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Schüler / der Schülerin eingerichtetes Girokonto bezahlt.

Zeitzuschläge, Weihnachts- und Urlaubsgeld werden entsprechend den geltenden Tarifverträgen (z.B AVR / TVÖD) bezahlt. Von allen Beträgen sind die gesetzlichen Abzüge zu entrichten.



§ 5 - Besondere Pflichten des / der Auszubildenden


Der / die Auszubildende ist verpflichtet, die Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ziel der fachpraktischen und theoretischen Ausbildung in der vorgesehenen Zeit zu erreichen.


Er/ Sie verpflichtet sich besonders, die ihm / ihr im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig, pünktlich und gewissenhaft auszuführen.


Allen Weisungen im Rahmen der fachpraktischen und theoretischen Ausbildung sind Folge zu leisten.

Dies schließt einen regelmäßigen und lückenlosen Besuch aller unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Berufsfachschule für Altenpflegehilfe ein.


Die Hausordnungen der praktischen und theoretischen Ausbildungsstellen sind zu befolgen.


Der / die Auszubildende unterliegt in allen dienstlichen Angelegenheiten der fachpraktischen und theoretischen Ausbildungsstelle der Verschwiegenheitspflicht sowie der Schweigepflicht. Diese endet nicht mit dem Ende der Ausbildung.




§ 6 - Beendigung der Ausbildung


Während der Probezeit kann das praktische Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten gekündigt werden. Nach der Probezeit kann das praktische Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden


1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist


a) wenn der/die Auszubildende von der schulischen Ausbildung

ausgeschlossen ist,


  1. aus einem sonstigen wichtigen Grund (vgl. auch § 5)


2. von dem / der Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen,
wenn er/sie die praktische Ausbildung aufgeben will.


Die Kündigung muss schriftlich und in Fällen der Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.



§ 7 - Versäumnisse


Unterrichtsversäumnisse bzw. Arbeitsunfähigkeit sind der Schule und der fachpraktischen Ausbildungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung (fern-)mündlich oder schriftlich zu erfüllen. Wiederholtes, nicht genehmigtes Fernbleiben, ist ein wichtiger Grund zur Kündigung (vgl. § 6).

Genehmigungen auf Beurlaubung sind im Voraus einzuholen.



§ 8 - Sonstiges


Der Träger der praktischen Ausbildung behält sich vor, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn durch das Zeugnis der Einstellungsuntersuchung die gesundheitliche Eignung des Schülers / der Schülerin für die praktische Ausbildung nicht nachgewiesen wird.


Der Träger der praktischen Ausbildung behält sich vor, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn durch die Vorlage eines Führungszeugnisses Verurteilungen bekannt werden, die im Hinblick auf die praktische Ausbildung einschlägig sind.




§ 9 - Schlussbestimmungen


Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.


Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit seiner übrigen Regelungen nicht.


Vorstehender Vertrag ist in drei gleichlautenden Ausfertigungen ausgestellt und wird von den Vertragsschließenden eigenhändig unterschrieben.





................................................, den ...........................



Für die Einrichtung Für die Schule:

der Altenpflege:




..................................................... ..............................................



Auszubildender / Auszubildende:




....................................................




4

D. Marckmann-Bauer/ V3/ zuletzt geändert am 03.02.2020





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