Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Absonderungspflicht und Absonderungsdauer nach § 7 der Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen (CoronaVO Absonderung)
Die
Bescheinigung dient der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs
wegen Verdienstausfall im Rahmen des § 56
Infektionsschutzgesetz. Bei Antragstellung wird davon ausgegangen,
dass die Grundvoraussetzungen für den Erhalt einer
Entschädigung* der antragstellenden Person selbst oder einer sie
betreuenden Person vorliegen. Die Voraussetzungen werden im
Antragsverfahren auf Erteilung einer Bescheinigung nach
§
7 CoronaVO Absonderung nicht geprüft. Bei der Prüfung über
den Anspruch nach
§ 56 Infektionsschutzgesetz handelt es
sich um ein gesondertes Verfahren.
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geimpft ungeimpft genesen |
Absonderung aufgrund: (nur Zutreffendes ankreuzen)
eines positiven Testergebnisses |
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der Eigenschaft als haushaltsangehörige Person/enge Kontaktperson |
Folgende Angaben sind nur zu machen, wenn Sie sich aufgrund der Eigenschaft als haushaltsangehörige Person oder enge Kontaktperson in Quarantäne begeben mussten:
Vorzeitige Beendigung der Quarantäne mittels negativen Tests (nur Zutreffendes ankreuzen)
Nein |
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Ja |
PCR- Test durchgeführt am: _____________________ |
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Schnelltest durchgeführt am: _____________________ |
* Ein Anspruch auf Entschädigung kann grundsätzlich bestehen für Sorgeberechtigte, die Kinder unter 12 Jahren oder Menschen mit Behinderung betreuen sowie für Personen, die immunisiert im Sinne des § 4 Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sind, das Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht haben oder sich aufgrund einer Kontraindikation nicht gegen Corona impfen lassen können.
Stellt sich im Entschädigungsverfahren heraus, dass kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz besteht, so hat dies in Bezug auf die Antrag-stellung auf Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 7 CoronaVO Absonderung keine Auswirkungen.
Die Absonderungsdauer beträgt anstatt 14 nur noch 10 Tage. Außerdem besteht die Möglichkeit des Freitestens, wodurch die Absonderungspflicht
ab dem fünften Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses,
ab dem fünften Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses, falls die Person im Rahmen einer seriellen Teststrategie regelmäßig getestet wird (bspw. Schüler/innen) oder
ab dem siebten Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses
vorzeitig endet. Die für die
Verkürzung maßgebliche Probenentnahme darf frühestens
an dem jeweils benannten Tag (fünfter bzw. siebter Tag der
Absonderung) erfolgen.
Da diesbezügliche negative
Testergebnisse nicht übermittelt werden müssen, erfährt
das Gesundheitsamt grds. nicht, ob bzw. wann von einer
Verkürzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Aus diesem
Grund erfolgt auch keine Korrektur/Anpassung der in Rescuetrack
vermerkten 10-tägigen Absonderungspflicht.
Eine Kontrolle über die Einhaltung einer eventuell (noch) bestehenden Absonderungspflicht kann jedoch dahingehend erfolgen, dass Personen, die Ihre Quarantäne verkürzt haben, dazu verpflichtet sind, das Testergebnis bis zum Ablauf der ursprünglichen 10-tägigen Absonderungspflicht mit sich zu führen. Wird das Testergebnis auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht vorgelegt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 4 CoronaVO Absonderung.
„Schnelltest“ ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 CoronaVO durchgeführt wurde;
§ 5 Nicht-immunisierte Personen
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)
(4) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV über einen Test, der 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss, 2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt, oder 3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25. Juni 2021 V1) vorgenommen oder überwacht wurde. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.
7 ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINER ZUWENDUNG IM
ANTRAGSFORMULAR BEAUFTRAGUNG EINER EHRENAMTLICHEN SPRACHMITTLERIN EINES EHRENAMTLICHEN
KLEINE HILFE FÜR ANTRAGSTELLER DIE ANTRAGSTELLUNG
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