ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ABSONDERUNGSPFLICHT UND

SEITE 0 DEMINIMISERKLÄRUNG DES ANTRAGSTELLERS IM SINNE DER EUVERORDNUNG
     (NAME UANSCHRIFT D ANTRAGSTELLER)
(ANTRAGSTELLERIN) (FAKULTÄTINSTITUT) ANTRAG AUF EIN

AN DIE MUSIKSCHULE FREIBURG E V ANTRAG
2 FORMBLATT D3 ANTRAG AUF ZULASSUNG EINER
3 FORMBLATT D3 ANTRAG AUF ZULASSUNG EINER

Bearbeitung

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Absonderungspflicht und Absonderungsdauer nach § 7 der Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen (CoronaVO Absonderung)


Die Bescheinigung dient der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen Verdienstausfall im Rahmen des § 56 Infektionsschutzgesetz. Bei Antragstellung wird davon ausgegangen, dass die Grundvoraussetzungen für den Erhalt einer Entschädigung* der antragstellenden Person selbst oder einer sie betreuenden Person vorliegen. Die Voraussetzungen werden im Antragsverfahren auf Erteilung einer Bescheinigung nach
§ 7 CoronaVO Absonderung nicht geprüft. Bei der Prüfung über den Anspruch nach
§ 56 Infektionsschutzgesetz handelt es sich um ein gesondertes Verfahren.


Name:

     



Vorname:

     



Geburtsdatum:

     



Geburtsort:

     



Straße: Hausnummer:

     



PLZ Ort:

     




geimpft

ungeimpft

genesen
















Absonderung aufgrund: (nur Zutreffendes ankreuzen)

eines positiven Testergebnisses



der Eigenschaft als haushaltsangehörige Person/enge Kontaktperson


Folgende Angaben sind nur zu machen, wenn Sie sich aufgrund der Eigenschaft als haushaltsangehörige Person oder enge Kontaktperson in Quarantäne begeben mussten:

Vorzeitige Beendigung der Quarantäne mittels negativen Tests (nur Zutreffendes ankreuzen)


Nein



Ja



PCR- Test durchgeführt am: _____________________



Schnelltest durchgeführt am: _____________________


* Ein Anspruch auf Entschädigung kann grundsätzlich bestehen für Sorgeberechtigte, die Kinder unter 12 Jahren oder Menschen mit Behinderung betreuen sowie für Personen, die immunisiert im Sinne des § 4 Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sind, das Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht haben oder sich aufgrund einer Kontraindikation nicht gegen Corona impfen lassen können.

Stellt sich im Entschädigungsverfahren heraus, dass kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz besteht, so hat dies in Bezug auf die Antrag-stellung auf Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 7 CoronaVO Absonderung keine Auswirkungen.

Die Absonderungsdauer beträgt anstatt 14 nur noch 10 Tage. Außerdem besteht die Möglichkeit des Freitestens, wodurch die Absonderungspflicht


vorzeitig endet. Die für die Verkürzung maßgebliche Probenentnahme darf frühestens an dem jeweils benannten Tag (fünfter bzw. siebter Tag der Absonderung) erfolgen.
Da diesbezügliche negative Testergebnisse nicht übermittelt werden müssen, erfährt das Gesundheitsamt grds. nicht, ob bzw. wann von einer Verkürzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Aus diesem Grund erfolgt auch keine Korrektur/Anpassung der in Rescuetrack vermerkten 10-tägigen Absonderungspflicht.


Eine Kontrolle über die Einhaltung einer eventuell (noch) bestehenden Absonderungspflicht kann jedoch dahingehend erfolgen, dass Personen, die Ihre Quarantäne verkürzt haben, dazu verpflichtet sind, das Testergebnis bis zum Ablauf der ursprünglichen 10-tägigen Absonderungspflicht mit sich zu führen. Wird das Testergebnis auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht vorgelegt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 4 CoronaVO Absonderung.





Schnelltest“ ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 CoronaVO durchgeführt wurde;



§ 5 Nicht-immunisierte Personen

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)


(4) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV über einen Test, der 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss, 2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt, oder 3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25. Juni 2021 V1) vorgenommen oder überwacht wurde. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.



7 ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINER ZUWENDUNG IM
ANTRAGSFORMULAR BEAUFTRAGUNG EINER EHRENAMTLICHEN SPRACHMITTLERIN EINES EHRENAMTLICHEN
KLEINE HILFE FÜR ANTRAGSTELLER DIE ANTRAGSTELLUNG


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