WWWABAKUSSTEUERLEHREDE BETRIEBSVERMÖGEN ZUM 311201 600000 EUR BETRIEBSVERMÖGEN ZUM 311200

WWWABAKUSSTEUERLEHREDE BETRIEBSVERMÖGEN ZUM 311201 600000 EUR BETRIEBSVERMÖGEN ZUM 311200






www.abakus-steuerlehre.de





Betriebsvermögen zum 31.12.01

600.000 EUR

Betriebsvermögen zum 31.12.00

500.000 EUR


__________

Unterschied

100.000 EUR

+ Entnahme

40.000 EUR

./. Einlage

60.000 EUR


__________

Gewinn 01

80.000 EUR


Bei Kapitalgesellschaften und sonstigen KSt-Subjekten i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.1 bis Nr.3 KStG sind steuerliche Entnahmen mangels Privatsphäre der Kapitalgesellschaft nicht denkbar. Diese KSt-Subjekte erzielen nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs.2 KStG) und haben demnach nur eine betriebliche Sphäre. Die Vorschriften über verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) nach § 8 Abs.3 S.2 KStG und R 36 KStR sollen als Spezialregelungen zu Entnahmen zu einem aus Sicht der Gewinnermittlung vergleichbaren Ergebnis (vgl. Ausführungen zur KSt) führen. Allerdings sind Bewertungsunterschiede zu beachten. Während für Entnahmen aus Personenunternehmen grds. der Teilwert anzusetzen ist (§ 6 Abs.1 Nr.4 EStG), ist für eine vGA der gemeine Wert maßgebend (vgl. Ausführungen zur KSt).



1.2. Definition einer Entnahme


Eine Entnahme i.S.d. § 4 Abs.1 S.2 EStG liegt vor, wenn


ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens,

das entnahmefähig ist,

durch eine Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen

betriebsfremden Zwecken zugeführt wird oder

eine Nutzung oder Leistung zu betriebsfremden Zwecken erfolgt.


Voraussetzung für die Annahme einer Entnahme ist das Vorliegen eines Entnahmewillens, denn eine Entnahme stellt regelmäßig ein tatsächliches Geschehen dar, durch das die Verknüpfung eines Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen gelöst wird. Somit ist grundsätzlich eine Entnahmehandlung (vgl. § 38 AO) erforderlich, die von einem Entnahmewillen getragen wird, vgl. R 4.3 Abs.3 S.1 EStR.


Der eindeutige Wille des Steuerpflichtigen muss erkennbar sein, weshalb das Verhalten des Steuerpflichtigen relevant ist, aus dem man schließen kann, dass ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern zu anderen betriebsfremden Zwecken eingesetzt wird. Eine Entnahmehandlung kann deshalb in einem Buchungsvorgang liegen (Ausbuchung eines bisher zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks), aber auch ein schlüssiges Verhalten wie z.B. eine durchgeführte Nutzungsänderung reicht bereits aus ohne dass dies in der Buchhaltung dokumentiert wurde.


Beim gewillkürten Betriebsvermögen ist grundsätzlich eine eindeutige Buchung der Entnahme erforderlich; beim notwendigen Betriebsvermögen hingegen ist eine Buchung oder eine Entnahmeerklärung nicht ausreichend, da eine (tatsächliche) Entnahmehandlung (Nutzungsänderung) erforderlich ist.



Beispiele:


a) Unternehmer A. nutzt ein bisher ausschließlich für betriebliche Zwecke genutztes Gebäude nun dauerhaft zu privaten Wohnzwecken. Mit dieser Nutzungsänderung erlangt das Gebäude die Eigenschaft von notwendigem Privatvermögen und ist zwingend zu entnehmen.


b) Kommanditist B., zu dessen Sonderbetriebsvermögen ein Grundstück gehört, stirbt. Nach dem Gesellschaftsvertrag rücken seine Erben nicht in die Gesellschafterstellung des Erblassers ein. Dies hat zur Folge, dass das bisher zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Grundstück durch den Tod des Gesellschafters in das Privatvermögen der Erben überführt wird.


c) Unternehmerin C. bucht einen Pkw, der zu 70 % betrieblich genutzt wird aus dem Betriebsvermögen aus, weil sie ihn zu verkaufen beabsichtigt. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Da der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, bleibt er bis zur Veräußerung notwendiges BV, vgl. R 4.2. Abs.1 EStR. Die Entnahmebuchung ist für die Besteuerung unerheblich.


d) Unternehmer D. hat einen Pkw, der in den Jahren 01 und 02 zu 20 % betrieblich genutzt wurde zulässigerweise dem gewillkürten BV seine EU zugeordnet. Auch in den Folgejahren 03 und 04 nutzt D. den Pkw betrieblich, jedoch sinkt der betriebliche Nutzungsanteil in diesen Jahre auf 8 %. Im WJ 05 wird der Pkw wieder zu 15 % betrieblich genutzt. Da es für eine Entnahme einer Entnahmehandlung und einem Entnahmewillen bedarf, schlussfolgerte der BFH im Urteil vom 21.08.2012, VIII R 11/11, BStBl 2013, 117 (Haufe-Index 3504778), dass trotz einem Unterschreiten der 10 %-Grenze auch in den Jahren 03 und 04 von gewillkürtem BV auszugehen ist, sofern der Stpfl. nicht einen Entnahmewillen zum Ausdruck bringt. Eine schlüssige Entnahmehandlung kann jedenfalls dann nicht unterstellt werden, wenn nicht eine ihrer Art nach dauerhafte Nutzungsänderung gegeben ist (wie z.B. bei der Bebauung eines Betriebsgrundstücks mit einem Wohnhaus).




© Abakus-Steuerkolleg GbR - 2013/2014

Anja M. Bohn-Heßner und Georg M. Schrank

Kleestr. 21-23, 90461 Nürnberg

BilSt - Stud-E 04 - Seite 65






Tags: betriebsvermögen zum, dem betriebsvermögen, betriebsvermögen, 600000, wwwabakussteuerlehrede, 311201, 311200