2 MERKBLATT SOZIALHILFE FÜR VORLÄUFIG AUFGENOMMENE PERSONEN FÜR FLÜCHTLINGE

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2 MERKBLATT SOZIALHILFE FÜR VORLÄUFIG AUFGENOMMENE PERSONEN FÜR FLÜCHTLINGE



Merkblatt: Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen, für Flüchtlinge und für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung (* siehe Anmerkung) mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren in der Schweiz


* Anmerkung: Die Kategorie der Schutzbedürftigen ist der Vollständigkeit halber mit aufgeführt. Sie ist im Asylgesetz vorgesehen (z.B. für Personen aus einem Bürgerkriegsgebiet), wurde aber bis jetzt noch nie angewandt. Nach einem Aufenthalt von 5 Jahren in der Schweiz erhalten diese Personen eine Aufenthaltsbewilligung.



Grundlagen


Ab dem 1. Januar 2008 gilt folgende Änderung des Sozialhilfegesetzes:

§ 61, Absatz 4 SHG: Halten sich vorläufig aufgenommene Personen oder Flüchtlinge mehr als zehn Jahre in der Schweiz auf, ist für die persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe die Einwohnergemeinde zuständig.


In den ersten zehn Jahren ist der Kanton für diese Aufgabe zuständig. Er hat sie, wie es im Gesetz vorgesehen ist, mit je einem Leistungsvertrag an die Caritas Luzern und das SAH Zentralschweiz delegiert.


Die Details zur Handhabung sind in der neuen Kantonalen Asylverordnung festgelegt (SRL 892b). Die wichtigsten Punkte sind:

§ 4 Absatz 3 Kantonale Asylverordnung: Die persönliche und die wirtschaftliche Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen, für Flüchtlinge und für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung richten sich nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes.


§ 4 Absatz 5 Kantonale Asylverordnung: Halten sich vorläufig aufgenommene Personen, Flüchtlinge oder Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung mehr als zehn Jahre in der Schweiz auf, ist für die Sozialhilfe und die Tragung von deren Kosten in jedem Fall die Gemeinde zuständig. Die Zuständigkeit der Gemeinde für alle Personen einer Unterstützungseinheit besteht, sobald sich eine davon mehr als zehn Jahre in der Schweiz aufhält.


§ 5 Absatz 1 Kantonale Asylverordnung: Ist die Gemeinde gemäss § 4 Absatz 5 für den Vollzug der Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen, für Flüchtlinge und für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung zuständig, ersetzt der Kanton ihr die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe für diejenigen Personen einer Unterstützungseinheit, die sich noch nicht zehn Jahre in der Schweiz aufhalten, anteilsmässig nach betroffenen Personen.




Ablauf Dossierübergaben bei Erreichen des 10jährigen Aufenthalts


Die Gemeinden erhalten jeweils einen Monat vor Erreichen der Zehnjahres-Schwelle vom Sozialdienst für Flüchtlinge der Caritas Luzern pro Dossier einen Übergabebericht. Der Übergabebericht der Caritas Luzern enthält wesentliche Informationen zur Situation. Neben den Personalien und den Kopien wichtiger Unterlagen (z.B. Mietvertrag) sind auch in kurzer Form alle bisher erfolgten Abklärungen und Integrationsmassnahmen aufgeführt. Dort wo das Co-Opera des SAH Zentralschweiz mit Integrationshilfen beteiligt war, ist auch dieser Bericht integriert. Für Detail-Rückfragen sind Namen, Telefonnummer und Mailadresse der zuständigen Sozialarbeitenden aufgeführt.


Die Sozialdienste der Gemeinden führen ein normales Aufnahme-Prozedere (Intake) durch.


Damit die Sozialdienste genügend Zeit für eine sorgfältige Aufnahme haben, übernimmt der vom Kanton beauftragte Sozialdienst der Caritas Luzern die wirtschaftliche Sozialhilfe noch für den gesamtem Monat des Erreichens der Zehnjahres-Schwelle und den Folgemonat die wirtschaftliche Sozialhilfe (Beispiel: Am 14. April 1999 in die Schweiz eingereist, Sozialhilfe-Zuständigkeit der Gemeinde beginnt am 14. April 2009, der Sozialdienst für Flüchtlinge der Caritas Luzern bezahlt die wirtschaftliche Sozialhilfe noch für die Monate April und Mai 2009, der Sozialdienst der Wohngemeinde bezahlt ab Juni 2009).




Ablauf Rückforderungen an Kanton


Der gesamte Ablauf der Rückforderungen ist so gestaltet, dass er parallel zum Ablauf beim Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) läuft:


Bei Beginn WSH Rückerstattungsantrag an DISG

(mit Personalien, Einreisedatum, Kopfquote)


Bei wesentlichen Veränderungen Nachtragsmeldung (Bsp. Geburt eines Kindes)


Ende Quartal Abrechnung

(Rechnung an DISG, Aufstellung, Einzelbeleg)


Die Aufteilung der Kosten ist nach dem Kopfquotenmerkblatt (Anhang 10 des Luzern Handbuchs zur Sozialhilfe) vorzunehmen.


Die notwendigen Formulare (Word- und Excel-Vorlagen) können auf der Internetseite der DISG unter folgendem Link:


http://www.disg.lu.ch/index/asyl_fluechtlingswesen/fluechtlinge/asyl_rueckerstattung_wsh.htm


herunter geladen werden.




Ausrichtung der Sozialhilfe


Sämtliche Personen aus dem Asylbereich, welche die Gemeinden übernehmen, sind in der Sozialhilfe trotz unterschiedlicher Ausweise gleich zu behandeln. Das Sozialhilfegesetz ist wie bei allen anderen Personen anzuwenden. Die SKOS-Richtlinien, abweichende Verordnungen und das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe sind wie üblich anzuwenden.





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