RUNDSCHREIBEN NR 9 14032011 NATIONALE ÜBERSETZUNGSPREISE MIT DEM DEKRET

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RUNDSCHREIBEN NR 9 14032011 NATIONALE ÜBERSETZUNGSPREISE MIT DEM DEKRET
Rundschreiben_November_2020I




NATIONALE ÜBERSETZUNGSPREISE

Rundschreiben Nr. 9, 14.03.2011





NATIONALE ÜBERSETZUNGSPREISE



Mit dem Dekret des Kulturministeriums (Ministero per i Beni e le Attività Culturali) vom 4. Februar 1988 sind im Rahmen der Maßnahmen dieser Verwaltung zugunsten von Übersetzungen nationale Übersetzungspreise gestiftet worden.

Eine eigens gegründete Expertenkommission, der der Kulturminister vorsteht und die mit der Generaldirektion für Bibliotheken, Kulturinstitute und das Autorenrecht tätig wird, bewertet die Anfragen, welche entsprechend der Modalitäten der Artikel 3 und 4 eingereicht werden.




Art. 1


Die nationalen Übersetzungspreise werden vom Kulturministerium nach Bewertung der oben genannten Kommission mit folgender Untergliederung verliehen:


A) Vier nicht aufteilbare Preise, werden als Anerkennung des besonderen Verdienstes für geleistete Aktivitäten jeweils verliehen an:


1) einen Übersetzer, der eins oder mehrere Werke aus einer klassischen oder modernen Sprache oder einem Dialekt ins Italienische übersetzt hat;
2) einen Übersetzer, der eins oder mehrere Werke aus dem Italienischen oder einem Dialekt in eine Fremdsprache übersetzt hat;
3) einen italienischen Verleger für Werke, die aus einer anderen klassischen oder modernen Sprache oder einem Dialekt ins Italienische übersetzt wurden;
4) einen ausländischen Verleger für Werke, die aus dem Italienischen oder einem Dialekt in eine andere Sprache übersetzt wurden;


B) Bis zu vier nicht aufteilbare Spezialpreise, von denen jeder in Anerkennung außerordentlicher kultureller, berufsspezifischer, technischer bzw. methodologischer Leistungen im Rahmen und/oder zur Unterstützung von Übersetzungsaktivitäten von Werken verliehen wird, die bereits in einer anderen Sprache oder einem Dialekt entworfen wurden.



Art. 2


Im Sinne des Beschlusses zur Verleihung der Preise wird sich die Kommission an die in der Folge angegebenen Kriterien halten:


Der Begriff Übersetzung bezieht sich auf die Tätigkeit, die man anwendet, um den in einer anderen Sprache verfassten Inhalt, der durch den Druck oder durch ein anderes Kommunikationsmittel veröffentlicht wurde, nutzbar zu machen;


als Übersetzer werden veröffentlichte Werke bezeichnet, die aufgrund einer herausragenden Persönlichkeit und der Funktion des Kulturvermittlers eine besondere Anerkennung verdienen. Die Figur des Übersetzers zeichnet sich durch die Schärfe der Analyse und die Kenntnis methodologischer Vorgehensweisen aus, die auf begründeter linguistischer und technischer Auswahl fußen und aus deren Auseinandersetzung signifikante Entsprechungen und angemessene homologische Ergebnisse hervorgehen;


für die Verleger sind kultureller und öffentlichkeitswirksamer Einsatz von Initiativen relevant, die, wenn sie ausländischer Art sind, charakterisiert werden durch eine besondere Aufmerksamkeit für die Verbreitung wissenschaftlicher Forschung und der italienischen Kultur im Ausland;


wenn es sich um Italiener handelt, so hängen sie von Leitlinien und Programmen ab, in denen Übersetzungen, auch im Verhältnis zur Größe des Betriebs und zu den Bedingungen, unter denen dieser arbeitet, einen besonderen Stellenwert einnehmen.




Art. 3

Die Anfragen zur Teilnahme an der Auswahl zur Verleihung des Preises, die vom vorliegenden Rundschreiben vorgesehen sind, müssen vom Antragsteller unterzeichnet und an folgende Anschrift gerichtet werden: Ministero per i Beni e le Attività Culturali – Direzione Generale per le Bilioteche, gli Istituti Culturali e il Diritto d’Autore – Segreteria della Commissione per i Premi per la traduzione – Via Michele Mercati, 4 – 00197 - Roma.


Der Antragsteller muss der Anfrage die Kopie eines gültigen Ausweisdokuments beifügen, entsprechend des Art. 38, Komma 3 des D.P.R. 445/2000.

In demselben Antrag können mehrere Übersetzungswerke vorgestellt werden.


Die auf Stempelpapier einmalig vorzulegenden Anfragen müssen, um nicht ausgeschlossen zu werden, folgendes enthalten:

  1. Personalien und Lebenslauf des Autors oder das Präsentationsheft des Verlags, für den Fall, dass der Antrag von einem rechtlichen Vertreter dieses Verlags eingereicht wird;

  2. einen auf Papier und zwingend erforderlich auch digital (PDF auf CD oder DVD) vorliegenden, beschreibenden Bericht von dem Werk oder den Werken, mit denen man sich bewirbt;

  3. unter Angabe der Steuernummer und des Post- oder Girokonto des Antragstellers mitsamt der IBAN der Bank, an die eventuell der zum Preis gehörende Betrag überwiesen werden kann;

  4. ein Exemplar jedes Werks, mit dem man sich bewirbt, sowohl in gedruckter Form als auch als PDF auf einer CD oder DVD.

  5. Erklärung über die Kenntnis der strafrechtlichen Konsequenzen für den Fall von Falschangeben entsprechend des Art. 76 des D.P.R 445/2000



Das/die von den Übersetzern versendete/n Werk/e wird/erden nicht zurückgeschickt.
Die Übersetzer und/oder Verlage, die einen Preis gewinnen, erhalten keinerlei Erstattung, weder für die Reise, noch für die Anwesenheit oder für die Unterkunft, während ihres eventuellen Aufenthalts in Rom zwecks Entgegennahme des Preises.


Die Anträge müssen innerhalb des letzten Arbeitstages des Monats Februar jeden Jahres mit Einschreiben oder mit autorisiertem Kurier eintreffen, mit Ausnahme der in Artikel 4 dieses Rundschreibens genannten Fälle. Ausschlaggebend ist der Poststempel. Anträge mit einem späteren Poststempel als dem angegebenen werden nicht akzeptiert.




Art. 4



Ausschließlich im Jahr 2001 können die Anträge auch innerhalb 60 Tagen vom Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens in der Offiziellen Gazette versandt werden, wobei der Poststempel ausschlaggebend ist.




Art. 5


Das Ministerium für Äuswärtige Angelegenheiten und wird eine Kopie dieses Rundschreibens sowohl an die ausländischen Vertretungen Italiens als auch an die Italienischen Kulturinstitute, an die Italienische Vertretung bei der Europäischen Union und an die Kommission der Europäischen Union – Directorate General Education And Culture (D.G.E.A.C.) weiterleiten.



Art. 6


Verantwortlich für das Verfahren entsprechend dem Art. 5 des Gesetzes vom 7. August 1990, N. 241 ist der Leiter des Service II der Generaldirektion für die Bibliotheken, die Kulturinstitute und das Autorenrecht des Kulturministeriums (Ministero per i Beni e le Attività Culturali) und des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten.


Das vorliegende Rundschreiben wird für die Kompetenzerfüllung den Kontrollorganen zugesendet und in der Offiziellen Gazette der Italienischen Republik veröffentlicht.








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