ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER DER KTI AS 2010 NICHT LÖSCHEN








Verordnung des EVD über die Entschädigung der Mitglieder der KTI

Entschädigung der Mitglieder der KTI AS 2010

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Schweizerische Bundeskanzlei / Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen (KAV)

Verordnung des EVD
über die Entschädigung der Mitglieder der KTI


vom 7. Dezember 2010


Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD),

gestützt auf Artikel 8q Absatz 2 zweiter Satz der Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981 (RVOV),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Mitglieder der Kommission für Technologie und Innovation (KTI). Ausgenommen sind die Mitglieder des Präsidiums; für sie gelten Artikel 8q und Anhang 2 Ziffer 2 RVOV.

Art. 2 Entschädigungssystem

1 Die Entschädigung der Mitglieder besteht aus einer Fixpauschale und aus Fallpauschalen.

2 Mit der Fixpauschale werden namentlich entschädigt:

a. die Teilnahme an Sitzungen;

b. die Kontakte mit Dritten wie Verbänden, Forschungsinstitutionen oder Kantonen;

c. weitere Arbeiten im Auftrag des Präsidiums.

3 Die Fixpauschale bemisst sich für jeden Förderbereich oder Teilbereich nach einem Prozentsatz der Entschädigung, die nach Artikel 8q und Anhang 2 Ziffer 2 RVOV für ein Vollzeitpensum zu entrichten wäre. Ein Mitglied kann pro Jahr nur eine Fixpauschale erhalten.

4 Die Fallpauschalen werden für jeden Förderbereich oder Teilbereich pro Leistungseinheit festgelegt und abgerechnet.

5 Die Summe der Fixpauschalen und der Fallpauschalen darf pro Mitglied höchstens 40 Prozent der Entschädigung entsprechen, die nach Artikel 8q und Anhang 2 Ziffer 2 RVOV für ein Vollzeitpensum zu entrichten wäre. Das Präsidium kann in begründeten Fällen eine Überschreitung dieser Begrenzung bewilligen; der Entscheid bedarf der vorgängigen Zustimmung des EVD.



Art. 3 Pauschalen

Es gelten für die einzelnen Förderbereiche oder Teilbereiche die Pauschalen nach dem Anhang.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

7. Dezember 2010

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement:


Johann N. Schneider-Ammann


Anhang

(Art. 3)

Fixpauschalen und Fallpauschalen

I. Förderbereiche Enabling Sciences, Life Sciences, Ingenieurwissenschaften, Mikro- und Nanotechnologie

a. Fixpauschale

Entspricht einem Beschäftigungsgrad von 15 Prozent.

b. Fallpauschalen



Betrag

Leistungseinheit

Fr. 4500

jeweils für 10 der folgenden Aktivitäten:

– Beratung von Gesuchstellern betreffend Projektformulierung

– Projektskizze und andere projektbezogene Beratungen

– Expertisen für Start-up-Unternehmen

– Reviews

– Bearbeiten von Reklamationen

– Bereitstellen von Informationen für den Jahresbericht der KTI

– Referate

Fr.   800

Monitoring vor Ort (Follow-up, Reviews, wissenschaftliche
Rapporte, Endrapport, Betriebsbesuche)

Fr. 2500

Beurteilen eines Programms des SNF oder eines anderen Programms

Fr. 2500

Prüfung der Beitragsberechtigung einer Forschungsinstitution




II. Förderbereich Wissens- und Technologietransfer (WTT)

a. Fixpauschale

Entspricht einem Beschäftigungsgrad von 10 Prozent.

b. Fallpauschalen



Betrag

Leistungseinheit

Fr. 5000

Beurteilung einer unterstützten WTT-Organisation über ein Jahr

Fr. 5000

Evaluation eines neuen Konzepts

Fr. 3000

Finanzierungsentscheid, pro Fall







III. Förderbereich Start-up und Unternehmertum, Teilbereich Certification Board

a. Fixpauschale

Entspricht einem Beschäftigungsgrad von 5 Prozent.

b. Fallpauschalen



Betrag

Leistungseinheit

Fr. 3000

jeweils für 10 Bewertungen von Businessplänen




IV. Förderbereich Start-up und Unternehmertum, Teilbereich Coaching
Acceptance

a. Fixpauschale

Entspricht einem Beschäftigungsgrad von 27 Prozent. Die Fixpauschale kann höchstens 5 Mitgliedern ausgerichtet werden.

b. Fallpauschalen



Betrag

Leistungseinheit

Fr. 3000

jeweils für 10 Bewertungen von Businessplänen




 SR 172.327.7

1SR 172.010.1

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