Entschädigung der Mitglieder der KTI AS 2010
Verordnung
des EVD
über die Entschädigung der Mitglieder der KTI
vom 7. Dezember 2010
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD),
gestützt auf Artikel 8q Absatz 2
zweiter Satz der Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung
vom 25. November 19981
(RVOV),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Mitglieder der Kommission für Technologie und Innovation (KTI). Ausgenommen sind die Mitglieder des Präsidiums; für sie gelten Artikel 8q und Anhang 2 Ziffer 2 RVOV.
Art. 2 Entschädigungssystem
1 Die Entschädigung der Mitglieder besteht aus einer Fixpauschale und aus Fallpauschalen.
2 Mit der Fixpauschale werden namentlich entschädigt:
a. die Teilnahme an Sitzungen;
b. die Kontakte mit Dritten wie Verbänden, Forschungsinstitutionen oder Kantonen;
c. weitere Arbeiten im Auftrag des Präsidiums.
3 Die Fixpauschale bemisst sich für jeden Förderbereich oder Teilbereich nach einem Prozentsatz der Entschädigung, die nach Artikel 8q und Anhang 2 Ziffer 2 RVOV für ein Vollzeitpensum zu entrichten wäre. Ein Mitglied kann pro Jahr nur eine Fixpauschale erhalten.
4 Die Fallpauschalen werden für jeden Förderbereich oder Teilbereich pro Leistungseinheit festgelegt und abgerechnet.
5 Die Summe der Fixpauschalen und der Fallpauschalen darf pro Mitglied höchstens 40 Prozent der Entschädigung entsprechen, die nach Artikel 8q und Anhang 2 Ziffer 2 RVOV für ein Vollzeitpensum zu entrichten wäre. Das Präsidium kann in begründeten Fällen eine Überschreitung dieser Begrenzung bewilligen; der Entscheid bedarf der vorgängigen Zustimmung des EVD.
Art. 3 Pauschalen
Es gelten für die einzelnen Förderbereiche oder Teilbereiche die Pauschalen nach dem Anhang.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
7. Dezember 2010 |
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: |
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Johann N. Schneider-Ammann |
Anhang
(Art. 3)
Fixpauschalen und Fallpauschalen
I. Förderbereiche Enabling Sciences, Life Sciences, Ingenieurwissenschaften, Mikro- und Nanotechnologie
a. Fixpauschale
Entspricht einem Beschäftigungsgrad von 15 Prozent.
b. Fallpauschalen
Betrag |
Leistungseinheit |
Fr. 4500 |
jeweils für 10 der folgenden Aktivitäten: – Beratung von Gesuchstellern betreffend Projektformulierung – Projektskizze und andere projektbezogene Beratungen – Expertisen für Start-up-Unternehmen – Reviews – Bearbeiten von Reklamationen – Bereitstellen von Informationen für den Jahresbericht der KTI – Referate |
Fr. 800 |
Monitoring
vor Ort (Follow-up, Reviews, wissenschaftliche |
Fr. 2500 |
Beurteilen eines Programms des SNF oder eines anderen Programms |
Fr. 2500 |
Prüfung der Beitragsberechtigung einer Forschungsinstitution |
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II. Förderbereich Wissens- und Technologietransfer (WTT)
a. Fixpauschale
Entspricht einem Beschäftigungsgrad von 10 Prozent.
b. Fallpauschalen
Betrag |
Leistungseinheit |
Fr. 5000 |
Beurteilung einer unterstützten WTT-Organisation über ein Jahr |
Fr. 5000 |
Evaluation eines neuen Konzepts |
Fr. 3000 |
Finanzierungsentscheid, pro Fall |
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III. Förderbereich Start-up und Unternehmertum, Teilbereich Certification Board
a. Fixpauschale
Entspricht einem Beschäftigungsgrad von 5 Prozent.
b. Fallpauschalen
Betrag |
Leistungseinheit |
Fr. 3000 |
jeweils für 10 Bewertungen von Businessplänen |
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IV. Förderbereich Start-up und
Unternehmertum, Teilbereich Coaching
Acceptance
a. Fixpauschale
Entspricht einem Beschäftigungsgrad von 27 Prozent. Die Fixpauschale kann höchstens 5 Mitgliedern ausgerichtet werden.
b. Fallpauschalen
Betrag |
Leistungseinheit |
Fr. 3000 |
jeweils für 10 Bewertungen von Businessplänen |
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1SR 172.010.1
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