Internationales Privatrecht II
Lehrbücher: v. Bar IPR II Rn. 730-745; v.Hoffmann/Thorn IPR9 § 11 A; Junker § 16 II; Kegel/Schurig IPR9 § 18 III; Kropholler IPR6 § 53 II; Rauscher IPR 2 T. 3 Abschn. 4 C II; Siehr § 36.
Fall 1: ”Der Grundstückskauf”
Die Türken A und B schließen einen Grundstückskaufvertrag. Dieser unterliegt kraft Rechtswahl deutschem Recht. Danach ist er nichtig, weil die notarielle Form nicht eingehalten ist. Nach welchem Recht richtet sich die Rückforderung des schon gezahlten Kaufpreises?
Fall 2: ”Verkauf der fremden Sache”
A verkauft und übereignet eine dem B gehörende Sache an C. Dieser erwirbt nach dem Recht des Lageortes der Sache Eigentum an ihr. Nach welchem Recht richten sich Bereicherungsansprüche des B gegen A?
C. Zur Bereicherung,
I. Maßgebliche Regeln
Die Europäische Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11. 7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABL. EG 2007 L 199/ 40) gilt gem. ihrem Art. 32 grds. ab dem 11.1.2009 (Ausnahme: Art. 29). Das Bereicherungsrecht ist in Art. 10 geregelt. Im nationalen Recht ist die Materie in Art. 38 EGBGB geregelt. Ferner findet sich eine Regelung im Vertragsrecht in Art. 32 I Nr. 5 EGBGB.
II. Anknüpfung
1. Leistungskondiktion
Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistung (z.B. Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB) unterliegen dem Recht, das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist, auf das die Leistung bezogen ist (Art. 38 I EGBGB). Das gleiche bestimmt Art. 32 I Nr. 5 EGBGB. Danach richten sich die Folgen der Nichtigkeit eines Vertrages nach dem Vertragsstatut. So unterliegt in Fall 1 die Rückforderung des schon gezahlten Kaufpreises dem für den Vertrag gewählten Recht. Die Vorschrift des Art. 32 I Nr. 5 EGBGB ist als lex specialis für Vertragsverhältnisse anzusehen.
2. Eingriffskondiktion
Ansprüche wegen Bereicherung durch Eingriff in einen fremden Gegenstand (z.B.Eingriffskondiktion gem. §§ 812 I 1 Alt. 2, 816 BGB) unterliegen (im Interesse des Gleichklanges mit dem Deliktsrecht) dem Recht des Staates, in dem der Eingriff geschehen ist (Art. 38 II EGBGB; Fall 2). Früher hatte die Rspr. Ausgleichsansprüche nach unberechtigter, aber wirksamer Verfügung über fremde Sachen (z.B. nach Übereignung einer fremden Sache bei gutgläubigem Erwerb) häufig auch der lex rei sitae unterstellt.
3. Bereicherung in sonstiger Weise
In sonstigen Fällen (Nichtleistungskondiktion) unterliegen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist (Art. 38 III EGBGB).
III. Rechtswahl
Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rechte Dritter bleiben unberührt (Art. 42 EGBGB).
IV. Rück- und Weiterverweisung
Rück- und Weiterverweisung sind jedenfalls dort ausgeschlossen, wo an das Vertragsstatut angeknüpft wird (Art. 35 I EGBGB). Im Übrigen sind Rück- und Weiterverweisung (außer bei Rechtswahl, Art. 4 II EGBGB) nach den allgemeinen Regeln beachtlich (Art. 4 I EGBGB).
V. Bereicherungsstatut
Das Bereicherungsstatut erfasst die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs (Leistung, Eingriff) und die Rechtsfolgen (Herausgabe, Wegfall der Bereicherung). Die im übrigen bestehende dingliche und schuldrechtliche Rechtslage (z.B. Bestehen eines Vertrages unter den Parteien) bildet eine Vorfrage.
D. Wesentlich engere Verbindung
Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Anknüpfungen maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden (Art. 41 I EGBGB). Eine wesentlich engere Verbindung kann sich vor allem ergeben aus einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis (Art. 41 I Nr. 1 EGBGB). In den Fällen des Art. 38 II und III (Bereicherung) und des Art. 39 EGBGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) ergibt sich die engere Verbindung aus gewöhnlichem Aufenthalt der Beteiligten in demselben Staat im Zeitpunkt des rechtserheblichen Geschehens (Art. 41 I Nr. 2 EGBGB). Art. 40 II 2 EGBGB (Juristische Personen) gilt entsprechend.
22.06.2008
i/iprpap/ippber1
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