26.02.2004 Strafprozeßreform ein Fortschritt
Justiz/Kriminalität/NEUSTART
Heute hat der Nationalrat das Strafprozessreformgesetz beschlossen, das mit der Neufassung der ersten 215 der insgesamt 517 Paragraphen umfassenden Strafprozessordnung eine grundlegende Änderung des strafprozessualen Vorverfahrens bedeutet und mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten wird.
"Hervorzuheben ist eine Ausweitung der Opferrechte, wobei wir insbesondere den Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung begrüßen. Wir können mit unserer Verbrechensopferhilfe auf dieser Basis konkrete entlastende Angebote für die Opfer machen!" betont Mag. (FH) Wolfgang Hermann, Geschäftsführer des Vereines NEUSTART.
Zu
den seit 1. Jänner 2000 anzuwendenden Diversionsbestimmungen
(Geldbuße, gemeinnützige Leistungen, Probezeit und
Tatausgleich), mit denen jährlich über 40.000
Strafverfahren erledigt werden, hat der Gesetzgeber der Justiz
eindeutig eine verstärkte Berücksichtigung der Opferrechte
aufgetragen. Der Grund für diese Schwerpunktsetzung liegt in der
bisherigen Entscheidungspraxis, bei der zu oft die "unaufwändigen"
Diversionsformen z.B. der Geldbuße gewählt wurden. "Wir
kennen diese Problematik aus unserer Praxis." bekräftigt
Marko Rosenberg, zweiter Geschäftsführer von NEUSTART.
Und weiter: "Der Außergerichtliche Tatausgleich könnte
viel öfter angewendet werden, eine verhängte Geldbuße
für den Tatverdächtigen hilft dem Opfer nicht weiter.
Schadenersatz und Entschuldigung wie sie im Außergerichtlichen
Tatausgleich üblich sind entsprechen den wahren Bedürfnissen
der Opfer! Wir hoffen, dass der Auftrag des Gesetzgebers aufgenommen
und vermehrt sozialkonstruktive Diversionsformen angewendet werden.
Mit der Strafprozessreform wurden so neue Möglichkeiten für
Menschen, die von Kriminalität betroffen sind, geschaffen.
Es
wurde ein seit jeher bestehendes Regelungsdefizit beseitigt und ein
gelungener Schlusspunkt nach einer Jahrzehnte andauernden Diskussion
gesetzt. Marko Rosenberg: "Den Legisten des Justizministeriums
ist es zu verdanken, dass trotz der Berücksichtigung
vielfältiger Expertenmeinungen und trotz der für die
Umsetzung eines derart komplexen Gesetzesvorhabens notwendigen
Kompromisse ein klar strukturierter, verständlicher und
detailliert durchdachter Gesetzestext entstanden ist."
Erstmals ist in der Strafprozessordnung festgelegt, dass das Strafverfahren beginnt, sobald in irgendeiner Form mit der Aufklärung des Verdachtes einer Straftat begonnen wird. Ab diesem Zeitpunkt sind nun Rechte und Pflichten aller am Verfahren Beteiligter (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht, Verdächtige, Opfer, Zeugen, …) geregelt. Der Grund dafür, dass diese an sich selbstverständlich erscheinenden Inhalte Neuerungen darstellen, liegt darin, dass der historische Gesetzgeber aus dem Jahr 1873 wegen der Angst vor polizeistaatlichen Strukturen die Leitidee unmittelbarer richterlicher Ermittlungen legistisch umsetzte. Seither konnte weder diese Leitidee in der Praxis verwirklicht werden, noch konnten bis zum heutigen Tag die im Gesetzestext verankerten Grundzüge des strafprozessualen Verfahrens den realen Möglichkeiten entsprechend verändert werden.
Rückfragehinweis:
Andreas
Zembaty
Pressesprecher
NEUSTART
Marketing und
Öffentlichkeitsarbeit
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