26022004 STRAFPROZESSREFORM EIN FORTSCHRITT JUSTIZKRIMINALITÄTNEUSTART TITEL STRAFPROZESSREFORM EIN ECHTER

26022004 STRAFPROZESSREFORM EIN FORTSCHRITT JUSTIZKRIMINALITÄTNEUSTART TITEL STRAFPROZESSREFORM EIN ECHTER
E) 26022004 TARIHLI VE 4221 SAYILI GENELGEMIZ F) 17052004
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26.02.2004 Strafprozeßreform ein Fortschritt

Justiz/Kriminalität/NEUSTART

Titel: Strafprozessreform ein echter Fortschritt

Utl.: Chance zu mehr Betreuung von Tätern und Opfer

Heute hat der Nationalrat das Strafprozessreformgesetz beschlossen, das mit der Neufassung der ersten 215 der insgesamt 517 Paragraphen umfassenden Strafprozessordnung eine grundlegende Änderung des strafprozessualen Vorverfahrens bedeutet und mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten wird.

"Hervorzuheben ist eine Ausweitung der Opferrechte, wobei wir insbesondere den Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung begrüßen. Wir können mit unserer Verbrechensopferhilfe auf dieser Basis konkrete entlastende Angebote für die Opfer machen!" betont Mag. (FH) Wolfgang Hermann, Geschäftsführer des Vereines NEUSTART.

Zu den seit 1. Jänner 2000 anzuwendenden Diversionsbestimmungen (Geldbuße, gemeinnützige Leistungen, Probezeit und Tatausgleich), mit denen jährlich über 40.000 Strafverfahren erledigt werden, hat der Gesetzgeber der Justiz eindeutig eine verstärkte Berücksichtigung der Opferrechte aufgetragen. Der Grund für diese Schwerpunktsetzung liegt in der bisherigen Entscheidungspraxis, bei der zu oft die "unaufwändigen" Diversionsformen z.B. der Geldbuße gewählt wurden. "Wir kennen diese Problematik aus unserer Praxis." bekräftigt Marko Rosenberg, zweiter Geschäftsführer von NEUSTART. Und weiter: "Der Außergerichtliche Tatausgleich könnte viel öfter angewendet werden, eine verhängte Geldbuße für den Tatverdächtigen hilft dem Opfer nicht weiter. Schadenersatz und Entschuldigung wie sie im Außergerichtlichen Tatausgleich üblich sind entsprechen den wahren Bedürfnissen der Opfer! Wir hoffen, dass der Auftrag des Gesetzgebers aufgenommen und vermehrt sozialkonstruktive Diversionsformen angewendet werden. Mit der Strafprozessreform wurden so neue Möglichkeiten für Menschen, die von Kriminalität betroffen sind, geschaffen.
Es wurde ein seit jeher bestehendes Regelungsdefizit beseitigt und ein gelungener Schlusspunkt nach einer Jahrzehnte andauernden Diskussion gesetzt. Marko Rosenberg: "Den Legisten des Justizministeriums ist es zu verdanken, dass trotz der Berücksichtigung vielfältiger Expertenmeinungen und trotz der für die Umsetzung eines derart komplexen Gesetzesvorhabens notwendigen Kompromisse ein klar strukturierter, verständlicher und detailliert durchdachter Gesetzestext entstanden ist."

Erstmals ist in der Strafprozessordnung festgelegt, dass das Strafverfahren beginnt, sobald in irgendeiner Form mit der Aufklärung des Verdachtes einer Straftat begonnen wird. Ab diesem Zeitpunkt sind nun Rechte und Pflichten aller am Verfahren Beteiligter (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht, Verdächtige, Opfer, Zeugen, …) geregelt. Der Grund dafür, dass diese an sich selbstverständlich erscheinenden Inhalte Neuerungen darstellen, liegt darin, dass der historische Gesetzgeber aus dem Jahr 1873 wegen der Angst vor polizeistaatlichen Strukturen die Leitidee unmittelbarer richterlicher Ermittlungen legistisch umsetzte. Seither konnte weder diese Leitidee in der Praxis verwirklicht werden, noch konnten bis zum heutigen Tag die im Gesetzestext verankerten Grundzüge des strafprozessualen Verfahrens den realen Möglichkeiten entsprechend verändert werden.


Rückfragehinweis:
Andreas Zembaty
Pressesprecher
NEUSTART
Marketing und Öffentlichkeitsarbeit
Castelligasse 17
A-1050 Wien
Tel: +43 (0) 1 545 95 60-539
Fax: +43 (0) 1 545 95 60-50
Mobil: 0699 13 01 86 80
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