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Buchführungspflicht der Gemeinden für ihre als Regiebetriebe geführten BgA

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Kommentierte Verwaltungsanweisungen





Hinweise – Erläuterungen – Handlungsempfehlungen:



Buchführungspflicht der Gemeinden für ihre als Regiebetriebe geführten Betriebe gewerblicher Art (BgA)“






Bislang hatte die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass auch für steuerliche Zwecke die Gemeinden und Gemeindeverbände nicht zur doppelten Buch­führung verpflichtet seien. Vielmehr genüge auch für die als Regiebetriebe geführten Betriebe gewerblicher Art (BgA) die kameralistische Buchführung.


Mit Verfügung vom 01. August 2005



Komm§-Info-Link:

http://www.kommunsense.de/index.php3?site=aktuelldownload&id=624




hat die OFD Münster diese Auffassung aufgegeben.




Aufforderung zur Buchführung



Da es sich bei dieser Verfügung der OFD Münster um eine lediglich intern wirkende Arbeitsanweisung handelt, hat die OFD Münster gleichzeitig die einzelnen Finanzämter aufgefor­dert, die Gemeinden und Gemeindeverbände mit Feststel­lungsbescheiden auf den Beginn der Buchführungspflicht hin­zuweisen. Soweit uns bekannt ist, wurden inzwischen auch mehrere entsprechende Bescheide erlassen.





Verhältnis zur NKF-Einführung



Zwischenzeitlich wurde vereinzelt die Nachricht verbreitet, die Einführung der Buchführungspflicht mit Beginn des Wirtschafts­jahres 2006 sei nach einem Gespräch zwischen dem Innen- ­und dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hinfällig.1 Hintergrund sei die Einführung der doppelten Buchfüh­rung durch das Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden in Nordrhein-Westfalen (NKFEG NRW) vom 16. November 2004 (GV. NRW S. 644) spätestens ab dem Haushaltsjahr 2009. Vereinzelt entstand hierdurch der Eindruck, die Buchführungspflicht für Regiebetriebe folge zeitlich der Einführung der doppelten Buchführung aufgrund des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF). Im Rahmen eines Gesprächs mit der OFD Münster haben wir die o.g. Verfügung und ihre Folgen für die Gemeinden erörtert. Dabei stellte sich heraus, dass die OFD Münster keinesfalls davon ausgeht, ihre Verfügung sei hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der Verpflichtung zur doppelten Buchführung hinfällig. Allerdings sei man gewillt, bis zur vollständigen Ein­führung des NKF in den betroffenen Gemeinden keine allzu hohen Anforderungen an die doppelte Buchführung und die zu erstellenden Bilanzen zu erheben.



Begriff des "Regiebetriebes"



Ferner ist die OFD Münster durchaus bereit, die Buchführungs­pflicht nicht auf sämtliche Regiebetriebe auszudehnen. Viel­mehr könne bei einzelnen Fallgruppen sicherlich eine Ausnah­me von der Buchführungspflicht gemacht werden. In dem Ge­spräch wurde bereits eine erste Eingrenzung versucht. Mögli­cherweise werde der Begriff der buchführungspflichtigen Regiebetriebe in einer weiteren Verfügung auch noch einmal klarer definiert. Hinsichtlich der Buchführungsgrenzen des § 141 AO komme es dann auf den einzelnen Regiebetrieb an.



Steuerliche Zuordnung und Bewertung des Betriebsvermögens



Schwierigkeiten bereiten jedoch die steuerliche Zuordnung und die steuerliche Bewertung des Betriebsvermögens. Aus steuer­rechtlicher Sicht notwendiges Betriebsvermögen ist oftmals einem anderen BgA zugeordnet und daher handelsrechtlich bei dem anderen BgA zu erfassen. Aus steuerrechtlicher Sicht muss das Betriebsvermögen der Gemeinden daher ggf. völlig anders zugeordnet werden. Auch die steuerrechtliche Bewer­tung der Vermögensgegenstände in der Eröffnungsbilanz weicht von den im Rahmen der Einführung des NKF anzusetzenden Werten ab. So sind für die Eröffnungsbilanz nach dem geänderten § 92 der Gemeindeordnung NRW vorsichtig ge­schätzte Zeitwerte anzusetzen. Steuerrechtlich sind in der Eröffnungsbilanz die historischen Anschaffungskosten unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Abschreibungen in Ansatz zu bringen. In der Regel werden die beiden Wertansätze von­einander abweichen. Die Ermittlung der steuerrechtlich maß­gebenden historischen Anschaffungskosten wird u.U. tatsächli­che Schwierigkeiten bereiten, da die Werte aus der Kamera­listik entwickelt werden müssen.



Handlungsempfehlung



Bei den Mitteilungen der Finanzämter, mit denen auf den Be­ginn der Buchführungspflicht hingewiesen wird, handelt es sich um Feststellungsbescheide, gegen die fristgemäß Einspruch eingelegt werden kann. Auch die Vollziehung des Bescheides kann ausgesetzt werden. Hinzuweisen ist allerdings auf die Möglichkeit der Schätzung des Gewinns in dem Fall, dass der Steuerpflichtige in einem sich anschließenden Gerichtsverfah­ren unterliegt und er tatsächlich keine Bücher geführt hat.





Autor und Fundstelle




Rechtsanwalt Jörg B i t t s c h e i d t , in: pwc:public service 02/2006, S. 24.

1 Komm§-Anmerkung.: Am 17. Oktober 2005 fand ein Gespräch zwischen dem Finanzministerium Nordrhein-Westfalen und dem Innenministerium Nordrhein-Westfalen statt. Ergebnis dieser Sitzung war, dass die Finanzverwaltung die gesetzliche Übergangsfrist des NKFG beachtet. Danach sei nunmehr innerhalb der Finanzverwaltung geklärt, dass abhängig von der örtlich vollständigen Umstellung auf das NKF eine Steuererklärung bzw. Nachweisung von den Regiebetrieben nach der Abgabenordnung verlangt wird. Der in der Verfügung genannte Termin 01.01.2006 ist damit hinfällig, soweit die betreffende Kommune noch keine vollständige Umstellung auf das NKF vorgenommen hat (Quelle: „Deutscher Städtetag“ vom 07.12.2005).

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