GROSSER VERTEILER BEHANDLUNG VON SCHADENSERSATZANSPRÜCHEN DES LANDES HESSEN

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Großer Verteiler

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Behandlung von Schadensersatzansprüchen des Landes Hessen gegen Beschäftigte des Landes

Hier: Schlüsselverluste, Diebstähle



Aus Anlass der sich in letzter Zeit wieder häufenden Diebstählen von Geräten, die im Eigentum des Landes Hessen stehen, als auch durch Schlüsselverluste, die von Bediensteten zu vertreten sind, sehe ich mich veranlasst, erneut darauf hinzuweisen, dass die Dienststelle verpflichtet ist, bei Vorliegen von Verschulden eines/r Bediensteten eine Regressprüfung mit evt. Schadensersatzanforderungen durchzuführen.


Eine/r Beschäftigte/r des Landes Hessen (Beamter, Beamtin, Richter/in, Angestellte/r oder Arbeiter/in) haftet grundsätzlich für den Schaden, den er/sie dem Land durch schuldhafte Verletzung der ihr/m obliegenden Pflichten zufügt (§ 91 HBG, § 14 BAT, §11 a MTL II).


Der Haftungsanspruch besteht nach derzeit geltendem Recht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.


Es besteht für alle Bediensteten die Verpflichtung, die anvertrauten dienstlichen Geräte, seien es Schlüssel, Büro- oder andere Geräte, gegen unbefugte Nutzung bzw. Verlust sicher zu verwahren und nur zu dienstlichen Zwecken nutzen.


Bei Schlüsseln aus den Generalschließanlagen der Universität ist eine Weitergabe an Dritte untersagt ist. Auch eine Schlüsselweitergabe an Bedienstete innerhalb der Universität untersagt und muss als grob fahrlässiges Verhalten gewertet werden.


Die durch Verlust von hochwertigen Schlüsseln eintretenden Schäden in Form von Ersatz kompletter Schließanlagen können bis zu 250.000,- Euro betragen.


Auch der mangelhafte Schutz von hochwertigen Geräten – etwa durch Offen stehen lassen von Raumtüren bei Verlassen der Räume durch den berechtigten Nutzer und damit ungehindertem Zugriff von Dieben auf hochwertige Geräte – kann zu hohen Folgeschäden für das Land führen.


So wie bei der Schlüsselverwahrung, wird auch hier von jedem/r Bediensteten gefordert, für einen ausreichenden Schutz der hochschuleigenen Geräte Sorge zu tragen. Dies kann im Einzelfall bereits durch Abschließen der Türen nach Verlassen eines Raumes erfolgen. Im Zweifel sind die benutzten Geräte zum Dienstschluss zusätzlich in verschließbare Behältnisse wie Schränke, Schreibtische usw. einzuschließen.


Mit freundlichem Gruß

i.A.


Hesse




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