MERKBLATT 83 SIGNATURGESETZ STAND OKTOBER 2002

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MERKBLATT 83  SIGNATURGESETZ  STAND OKTOBER 2002




Merkblatt 8.3

Signaturgesetz
















Stand: Oktober 2002

SIGNATURGESETZ



Das österreichische Signaturgesetz (BGBl. 190/1999) ist mit 1. Jänner 2000 in Kraft getreten.


  1. Anwendungsbereich

Das Signaturgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Verwendung elektronischer Signaturen sowie die Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten. Damit soll Sicherheit erzielt werden über die


Die elektronische Signatur ist eine Art Siegel, das den Absender und die Unverfälschtheit der Daten erkennen lässt. Die digitale Unterschrift ist nicht zu verwechseln mit einer „Verschlüsselung“ des Textes. Im Normalfall wird bei einer digitalen Unterschrift das Dokument im Klartext übermittelt. Auf die Verschlüsselung wird nur zur Erzeugung der digitalen Unterschrift zurückgegriffen. Da die digitale Signatur auf dem jeweiligen elektronischen Dokument basiert, sieht sie jedes Mal anders aus.


  1. Ablauf der digitalen Signatur

SIGNATURSCHLÜSSELPAAR:

Um digitale Signaturen anwenden zu können, wird ein Signaturschlüsselpaar benötigt. Dieses besteht aus einem geheimen privaten und dem dazugehörigen öffentlichen Schlüssel (Code), die zueinander in einer besonderen mathematischen Beziehung stehen. Die Zuordnung der Schlüssel zu einer bestimmten Person wird durch ein Zertifikat bestätigt, das von einer Zertifizierungsstelle erteilt wird. Diese Schlüssel sehen wie willkürlich aneinandergereihte Buchstaben- und Zahlenkombinationen aus. Nachrichten, die mit dem privaten Schlüssel (private key) verschlüsselt wurden, lassen sich nur mehr mit dem entsprechenden Gegenschlüssel (public key) entschlüsseln.



CHIPKARTENLESEGERÄTE:
Ferner wird ein Computer mit einer Chipkartenlesefunktion vorausgesetzt. Diese Lesegeräte haben die Aufgabe, die persönliche Chipcard (Smartcard), auf der der private und öffentliche Schlüssel gespeichert ist, zu lesen. Derartige Smartcards (im Kreditkartenformat) werden dem jeweiligen User von den sogenannten Zertifizierungsstellen ausgegeben. Für die Verwendung einer sicheren digitalen Signatur (siehe später) ist die Verwendung dieser Smartcard Voraussetzung. Das größte Hindernis für die Verbreitung der digitalen Signatur wird vorerst die Ausstattung der User mit diesen Chipkartenlesegeräten sein. Die Kosten betragen ca. € 100,00 für die Anschaffung. Die digitale Signatur wird daher vorerst primär im Business-to-Business-Bereich zur Anwendung kommen.

Während der öffentliche Schlüssel im Internet aus dem Verzeichnis der Zertifizierungsstelle abrufbar ist, darf der private Schlüssel die Smartcard nie verlassen. Die Benutzung der Smartcard wird zusätzlich mit einem PIN-Code gesichert.


HASH-CODE:

Wenn nun ein Dokument „unterschrieben“ werden soll, so wird mit Hilfe einer speziellen Signatursoftware auf der Chipkarte ein Wert (sogenannter Hash-Code) ermittelt, der das zu unterzeichnende Dokument eindeutig als authentisch ausweist. Ein mathematischer Algorithmus führt zu immer gleichen Ergebnissen, solange der Inhalt des Dokuments nicht verändert wird. Das bedeutet, eine Änderung des Dokumentes durch Unbefugte führt zwangsläufig zu einem anderen Hash-Code, wodurch der Empfänger des e-mails die Änderung feststellen kann.


SIGNATUR:

Auf der Grundlage eines Verschlüsselungsverfahrens wird durch die Verbindung des Hash Codes (Verschlüsselung des Dokumentes) und des privaten Schlüssels (zur Identifizierung des "Unterzeichners") die digitale Signatur erzeugt und dem Dokument hinzugefügt. Dabei ist die digitale Unterschrift nicht etwa so zu lesen wie eine handschriftliche (Text)-unterzeichnung, sondern sie besteht lediglich aus einer elektronischen Verschlüsselung, die ebenfalls nur elektronisch entziffert werden kann. Die Berechnung des Codes findet mit und in der Chipkarte statt, wodurch sichergestellt wird, dass der private Schlüssel (private key) des Unterzeichners den Anwender nicht verlässt und damit auch nicht in das Netz gelangt.

ÜBERPRÜFUNG DER ECHTHEIT:
Wenn die Unversehrtheit und Echtheit des elektronisch übermittelten Dokuments beim Empfänger geprüft werden soll, wiederholt man den eben beschrieben Vorgang unter Nutzung des öffentlichen Schlüssels des Absenders auf Seiten des Empfängers und vergleicht anschließend den errechneten Wert. "Passt" der public key zum private key, ist die Identität des Absenders sichergestellt.

Ist der Hash-Code des übermittelten Dokuments identisch mit dem empfangenen, erscheint eine entsprechende Bestätigung auf dem Bildschirm. Wurde der Inhalt des Textes verändert, so passt der Hash Code nicht mehr und es ist klar, dass das Dokument gefälscht wurde.

Dem Nutzer dieses Verfahrens wird dieser Gesamtvorgang viel einfacher erscheinen: zwei Mouseclicks aktivieren am Computer zuerst die Signatursoftware und dann die Ausführung der digitalen Signatur.

Wichtig ist, dass der private Schlüssel geheim bleibt und dass der öffentliche Schlüssel nicht berechnet werden kann, da andernfalls andere Personen damit digital signieren können.

Im Folgenden stellen wir den praktischen Ablauf grafisch dar:





Private Key Firma A



Public Key Firma B


FIRMA A

1) Um der Firma B ein verschlüsseltes Mail zu senden, braucht die Firma A deren öffentlichen Public Key
Verschlüsselung durch
Firma A

2) Das Mail kann mit dem Private Key der Firma A versiegelt und so digital signiert werden
Signatur durch
Firma A

3) Mit dem Public Key der Firma A "bricht" die Firma B deren Siegel; der Private Key der Firma B entschlüsselt das E-Mail.

FIRMA B


Private Key Firma B



Public Key Firma A




  1. Ziele des Signaturgesetzes


Durch das Signaturgesetz sollen elektronische Signaturen im Geschäfts- und Rechtsverkehr zugelassen werden. Eine sogenannte sichere elektronische Signatur wird weitgehend mit den Rechtswirkungen einer eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt. Überall dort, wo die gesetzlichen Bestimmungen eine eigenhändige Unterschrift notwendig machen (teilweise im Konsumentenschutzbereich) ist die Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur ausreichend. Ausgenommen davon sind z.B. Rechtsgeschäfte des Familien- und Erbrechts

oder Bürgschaftserklärungen, welche weiterhin eigenhändig unterschrieben werden müssen.

Für Bestellungen im Versandhandel ist keine eigenhändige Unterschrift erforderlich (aber eventuell Beweisproblem)!

Unter sicheren elektronischen Signaturen versteht das Signaturgesetz Signaturen,


Dieses Zertifikat der höchsten Sicherheitsstufe wird erst nach persönlicher Vorsprache bei der Zertifizierungsstelle unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises vergeben. Für die Zertifizierung muss eine entsprechende Jahresgebühr entrichtet werden.

Die Zertifizierungsstellen unterliegen der Aufsicht der Telekom-Control-Kommission und müssen unter anderem eine obligatorische Haftpflichtversicherung abschließen.

Einfache elektronische Signaturen (z.B. nur telefonische Überprüfung der

Identität oder Übermittlung der Kopie eines Personalausweises per Fax) haben nur die Rechtswirkungen einer mündlichen Willenserklärung.

Eine Liste der Zertifizierungsstellen ist unter www.tkc.at erhältlich.






  1. Literatur


Im Mitgliederservice der Wirtschaftskammer Österreich ist die Broschüre „Sicherer elektronischer Geschäftsverkehr – Signaturgesetz, Signaturverordnung, Verschlüsselung“ erhältlich.


Tel. 01/50105 DW 5050 oder

Fax-Nr. 01/50105 DW 236 sowie


Internet: http://wko.at/mservice oder

E-Mail: [email protected]


Kostenbeitrag für Mitglieder der Wirtschaftskammern: € 11,99

Für Nichtmitglieder: € 23,98

Preise inkl. MwSt.


























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