5 JUNI 1990 ‑ DEKRET ZUR FESTLEGUNG DER ANZAHL

104612 Dekretua Eskala Bereziko 10 Udaltzain Plaza Betetzeko Prozesuan
11993 FORU DEKRETU ARAUEMAILEA APIRILAREN 20KOA EKONOMI IHARDUEREN GAINEKO
18 APRIL 1994 ‑ DEKRET BEZÜGLICH DER EINSETZUNG DES

184312 DEKRETUAREN 2 ERANSKINA ANEXO 2 DECRETO 184312 2
2 DEKRETAS DĖL APDOVANOJIMO VALSTYBĖS ORDINAIS IR MEDALIAIS KŪNO
2 DEKRETAS DĖL LIETUVOS RESPUBLIKOS PILIETYBĖS SUTEIKIMO 2010 M

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5. JUNI 1990. ‑ DEKRET ZUR FESTLEGUNG DER ANZAHL UNTERRICHTSSTUNDEN/LEHRPERSON IM VOLLZEITSEKUNDARUNTERRICHT DES TYPS I

[BS 12.07.90, abgeändert: D. 22.06.93, 15.07.95, D. 26.06.06 (BS 19.10.06)]


[Abweichungen : D. 04.03.96 (BS 18.04.96),

D. 20.05.97 (BS 02.07.97); abgeändert D. 29.06.98 (BS 18.07.98); D. 25.05.99 (BS 22.09.99); D. 17.12.01 (BS 04.04.02); D. 30.06.03 (BS 10.10.03); D. 25.06.07 (BS 25.10.07)1]



Artikel 1. Vorliegendes Dekret findet Anwendung auf den von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder bezuschussten Vollzeitsekundarunterricht des Typs I.


Es findet keine Anwendung auf den Sondersekundarunterricht.



Art. 2. §1. Im Vollzeitsekundarunterricht des Typs I wird die Anzahl Unterrichtsstunden/Lehrperson auf der Grundlage der Anzahl wöchentlicher Unterrichtsstunden/Lehrperson pro Schüler, "Koeffizienten" genannt, festgelegt.


Unter Unterrichtsstunden/Lehrperson ist die Zahl der Unterrichtsstunden zu verstehen, die wöchentlich dem Unterricht und den anderen Leistungen, die im Unterrichtsstundenplan einbegriffen werden können, gewidmet werden, unter Ausschluss der Unterrichte in Religion und in nichtkonfessioneller Sittenlehre.


§2. Die im § 1 erwähnten Koeffizienten werden wie folgt festgelegt:


a) für das erste Jahr A

‑ vom 1. bis 25. Schüler : 2,0 Unterrichtsstunden pro Schüler;

‑ vom 26. bis 75. Schüler : 1,8 Unterrichtsstunden pro Schüler;

‑ ab dem 76. Schüler : 1,7 Unterrichtsstunden pro Schüler;


b) für das erste Jahr B

‑ vom 1. bis 25. Schüler : 4,0 Unterrichtsstunden pro Schüler;

‑ vom 26. bis 75. Schüler : 2,3 Unterrichtsstunden pro Schüler;

‑ ab dem 76. Schüler : 1,7 Unterrichtsstunden pro Schüler;


c) für die anderen Studienjahre einschließlich des 7. Jahres :

Der Koeffizient ist das Resultat pro Lehranstalt der Teilung der Gesamtzahl der während des Schuljahres 1989/1990 für diese Studienjahre tatsächlich organisierten Unterrichtsstunden/Lehrperson durch die entsprechende Gesamtzahl regulärer Schüler am 1. Oktober 1989.


Die erhaltene Ziffer wird auf die vierte exakte Dezimale begrenzt.


§3. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 des vorliegenden Dekretes ist die Gesamtzahl der pro Lehranstalt organisierbaren Unterrichtsstunden/Lehrperson die Summe der Resultate, die durch die Multiplikation der in § 2 erwähnten Koeffizienten mit der entsprechenden Anzahl regulärer Schüler am 1. Oktober des vorangegangenen Schuljahres erhalten werden.


Die erhaltene Gesamtzahl Unterrichtsstunden/Lehrperson wird auf den darunter liegenden Einer abgerundet.


§4. Jedoch :

‑ ist in Lehranstalten, die ein einziges erstes Jahr A und ein einziges erstes Jahr B organisieren, die Mindestanzahl der für diese beiden Studienjahre gewährten Unterrichtsstunden/Lehrperson auf 73 festgelegt, selbst wenn das Resultat der in §3 erwähnten, auf diese Studienjahre angewandten Operationen darunter liegt;

‑ ist in Lehranstalten, die ein einziges erstes Jahr A, aber kein erstes Jahr B organisieren, auch wenn dieses erste Jahr B im vorangegangenen Schuljahr organisiert war, die Mindestanzahl der für dieses Studienjahr gewährten Unterrichtsstunden/Lehrperson auf 34 festgelegt, selbst wenn das Resultat der in § 3 erwähnten, auf dieses Studienjahr angewandten Operation darunter liegt.


§5. Die Lehranstalten werden in zwei Kategorien eingeordnet, für die jeweils ein durchschnittlicher Koeffizient festgelegt wird, der in §2, Lit. c, erwähnten Studienjahren entspricht:

a) Lehranstalten von denen mindestens 25 Prozent der Schüler während des Schuljahres 1989/1990 den Qualifikationsunterricht besuchten;

b) die anderen Lehranstalten.


Der durchschnittliche Koeffizient pro Kategorie ist das Resultat der Teilung der Summe der Gesamtzahl der während des Schuljahres 1989/1990 in den betreffenden Lehranstalten organisierten Unterrichtsstunden/Lehrperson durch die Summe der entsprechenden Anzahl regulärer Schüler dieser Lehranstalten am 1. Oktober 1989.


Für jede Lehranstalt darf der in §2, Lit. c, erwähnte Koeffizient nicht mehr als 25,5 Prozent unter dem durchschnittlichen Koeffizienten der Kategorie liegen, zu der sie gehört.


Eine Lehranstalt kann dazu veranlasst werden, die Kategorie zu wechseln je nach den Schwankungen der Schülerzahlen in den verschiedenen Unterrichtsformen, die sie während eines bestimmten Schuljahres organisiert.



Art. 3. §1. Für die Berechnung des in Artikel 2, §2, Lit. c, erwähnten Koeffizienten in den Lehranstalten, die aus einer ab dem Schuljahr 1990/1991 vorgenommenen Fusion hervorgegangen sind, werden die Zahlen der während des Schuljahres 1989/1990 für die betreffenden Studienjahre organisierten Unterrichtsstunden/Lehrperson der fusionierten Lehranstalten zusammengerechnet. Dieses Resultat wird durch die entsprechende Gesamtzahl regulärer Schüler dieser Lehranstalten am 1. Oktober 1989 geteilt.


§2. Für die Berechnung des in Artikel 2, §2, Lit. c, erwähnten Koeffizienten in den Lehranstalten, die aus einer ab dem Schuljahr 1990/1991 vorgenommenen Teilung hervorgegangen sind, wird die Zahl der während des Schuljahres 1989/1990 für die betreffende(n) Stufe(n) organisierten Unterrichtsstunden/Lehrperson berücksichtigt und durch die entsprechende Anzahl regulärer Schüler am 1. Oktober 1989 geteilt.


§3. Unter Fusion beziehungsweise Teilung von Lehranstalten ist die in den Artikeln 30 und 33 des Königlichen Erlasses vom 30. März 1982 über die Sekundarunterrichtszentren und zur Festlegung des Rationalisierungs‑ und Programmierungsplans für den Vollzeitsekundarunterricht erwähnte Fusion beziehungsweise Teilung zu verstehen.



Art. 4. §1. Die Gesamtzahl Unterrichtsstunden/Lehrperson pro Lehranstalt kann vom Leiter der Lehranstalt verwendet werden, nachdem er das Direktions‑ und Lehrpersonal mit Ausnahme der zeitweiligen Personalmitglieder, die nicht für das ganze Schuljahr angeworben worden sind, zu Rate gezogen hat.


§2. Die Gesamtzahl Unterrichtsstunden/Lehrperson pro Lehranstalt kann verwendet werden für die Organisation:

‑ entweder für Unterrichtsstunden;

‑ oder von Stunden, die der internen pädagogischen Führung, spezifischen pädagogischen Aufgaben, der Weiterbildung, dem Nachhilfeunterricht, Neuorientierungsunterricht, der pädagogischen Koordinierung, Klassenräten, Klassenleitungen, der Koordination in der Suchtvorbeugung und Lebensbewältigung, der Mediothek gewidmet werden.



Art. 5. Die Übertragung von Unterrichtsstunden/Lehrperson innerhalb verschiedener Lehranstalten ist unter Beachtung folgender Modalitäten zugelassen:

a) unter Einhaltung folgender Reihenfolge :

1° innerhalb verschiedener Lehranstalten, die zum selben Unterrichtszentrum, wie es in Artikel 3, § 2, des Gesetzes vom 29. Mai 1959 zur Abänderung gewisser Bestimmungen der Unterrichtsgesetzgebung definiert ist, gehören;

2° innerhalb verschiedener Lehranstalten desselben Netzes, die nicht zum selben Unterrichtszentrum gehören;

b) mit dem Einverständnis :

‑ des Direktionsrates des Unterrichtszentrums im Unterrichtswesen der Gemeinschaft;

‑ der Schulträger im bezuschussten Unterrichtswesen und nachdem des Direktions‑ und Lehrpersonal der betroffenen Lehranstalten mit Ausnahme der zeitweiligen Personalmitglieder, die nicht für das ganze Schuljahr angeworben worden sind, zu Rate gezogen wurde.


[Die Übertragung darf nicht zur Folge haben, dass Personalmitglieder wegen Stellenmangels zur Disposition gestellt werden.


Eine definitive Ernennung oder Einstellung ist nicht zulässig für eine Stelle oder Teile einer Stelle, die in Anwendung von Absatz 1 geschaffen wurde.]2


Art. 6. Die Erhöhung oder Verminderung der Gesamtzahl Unterrichtsstunden/Lehrperson einer Lehranstalt im Vergleich zum Vorjahr darf nicht über einem Prozentsatz liegen, der durch Erlass der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft identisch für alle Schulen und Unterrichtsnetze festgelegt wird.


[In Abweichung von Absatz 1 kann die Exekutive, um im Falle einer Schließung, Übernahme oder Fusion spezifischen Bedürfnissen gerecht zu werden, während höchstens vier Schuljahren ab der Schließung, Übernahme oder Fusion für die betroffene Unterrichtseinrichtung einen besonderen Prozentsatz festlegen.]3


[In Abweichung von Absatz 1 kann die Regierung, um im Falle einer Umwandlung eines Lyzeums in ein Athenäum spezifischen Bedürfnissen gerecht zu werden, während höchstens sechs Schuljahren ab der Umwandlung für die Betroffene Unterrichtseinrichtung einen besonderen Prozentsatz festlegen.]4



Art. 7. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 kann jeder Schulträger in den von ihm organisierten Lehranstalten eine Anzahl Unterrichtsstunden/Lehrperson einbehalten, die höchstens 2 Prozent der Gesamtzahl der organisierbaren Unterrichtsstunden/Lehrperson betragen darf, um den spezifischen Bedarf mancher unter ihnen decken zu können.



Art. 8. § 1. Folgende Teilungsnormen pro Unterricht sind auf die Unterrichte in Religion und in nichtkonfessioneller Sittenlehre anwendbar:


a) im ersten Jahr A und im gemeinsamen zweiten Jahr :

‑ 26 Schüler für 2 Gruppen;

‑ 51 Schüler für 3 Gruppen;

‑ 76 Schüler für 4 Gruppen,

und so weiter pro zusätzliche 25 Schüler;


b) im ersten Jahr B :

‑ 16 Schüler für 2 Gruppen;

‑ 31 Schüler für 3 Gruppen;

‑ 46 Schüler für 4 Gruppen,

und so weiter pro zusätzliche 15 Schüler;


c) im zweiten Jahr B :

‑ 18 Schüler für 2 Gruppen;

‑ 35 Schüler für 3 Gruppen;

‑ 52 Schüler für 4 Gruppen,

und so weiter pro zusätzliche 17 Schüler;


d) in der zweiten und dritten Stufe :

‑ 28 Schüler für 2 Gruppen;

‑ 55 Schüler für 3 Gruppen;

‑ 82 Schüler für 4 Gruppen,

und so weiter pro zusätzliche 27 Schüler.


§2. Die Anzahl der für die Unterrichte in Religion und in nichtkonfessioneller Sittenlehre organisierbaren Unterrichtsstunden/Lehrperson erhält man durch die Zuerkennung von zwei Unterrichtsstunden/Lehrperson pro Gruppe, die unter Berücksichtigung der Anzahl regulärer Schüler am 1. Oktober des laufenden Schuljahres gebildet werden darf.



Art. 9. Vorliegendes Dekret tritt am 1. September 1990 in Kraft.



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20. MAI 1997 - PROGRAMMDEKRET 1997

[BS 02.07.97; abgeändert D. 29.06.98 (BS 18.07.98); D. 25.05.99 (BS 22.09.99); D. 17.12.01 (BS 04.04.02); D. 30.06.03 (BS 10.10.03); D. 25.06.07 (BS 25.10.07)]


KAPITEL I - UNTERRICHT UND AUSBILDUNG



Abschnitt 3 - [Berechnung der Anzahl Unterrichtsstunden/Lehrperson der Unterrichtseinrichtungen des Vollzeitsekundarunterrichts des Typs I ab dem Schuljahr 1999-2000]5


Artikel 3 - §1. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter:

1. Unterrichtsstunden/Lehrperson : die Zahl der Unterrichtsstunden, die wöchentlich dem Unterricht und den anderen Leistungen, die im Unterrichtsstundenplan einbegriffen werden können, gewidmet werden, unter Ausschluss der Unterrichte in Religion und in nichtkonfessioneller Sittenlehre;

2. Erster Stufe : die erste Stufe des Vollzeitsekundarunterrichts des Typs I, das heißt das erste Jahr A, das zweite gemeinsame Jahr, das erste Jahr B und das zweite Jahr des berufsbildenden Unterrichts;

3. zweiter Stufe : die zweite Stufe des Vollzeitsekundarunterrichts des Typs I, einschließlich des Fortbildungsjahres und/oder Spezialisierungsjahres, das der zweiten Stufe folgt;

4. dritter Stufe : die dritte Stufe des Vollzeitsekundarunterrichts des Typs I, einschließlich des Fortbildungsjahres und/oder Spezialisierungsjahres sowie des 7. Jahres im berufsbildenden Unterricht zur Erlangung des Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts, das der dritten Stufe folgt;

5. technischem Übergangsunterricht der Gruppe A in der zweiten und dritten Stufe : der technische Übergangsunterricht, der folgende Abteilungen beinhaltet:

a) Informatik;

b) Musikhumaniora;

c) Handelstechnik;

d) Sport-Tennis;

e) Humanwissenschaften;

6. technischem Übergangsunterricht der Gruppe B in der zweiten und dritten Stufe : der technische Übergangsunterricht, der folgende Abteilungen beinhaltet:

a) Elektromechanik;

7. technischem Befähigungsunterricht der Gruppe A in der zweiten und dritten Stufe : der technische Befähigungsunterricht, der folgende Abteilungen beinhaltet :

a) Moderne Sprachen und Kommunikation;

b) Sekretariat und Sprachen;

c) Touristik und angewandte Wirtschaftswissenschaften;

d) Touristik- und angewandte Verwaltungsinformatik;

e) Handel und Bürotik;

f) Verwaltung/Organisation/Bürotik;

g) Dienstleistungen im Sozialbereich;

h) Tätigkeiten im Dienstleistungssektor;

i) Sekretariat;

j) Erziehung;

8. technischem Befähigungsunterricht der Gruppe B in der zweiten und dritten Stufe : der technische Befähigungsunterricht, der folgende Abteilungen beinhaltet :

a) angewandte visuelle Kunst und Grafik;

b) Biotechnik;

c) Chemie-Biochemie;

d) Elektromechanik;

e) Elektrotechnik - Elektronik;

f) Industrie - Elektrotechnik;

g) Industrie - Elektronik;

h) Schreinerei;

i) Bauzeichnen und öffentliche Arbeiten;

j) Landwirtschaft;

k) Elektrotechnik;

l) Mechanik;

m) Holz - Schreinerei;

n) Industrieelektronik;

9. berufsbildendem Unterricht der Gruppe A in der zweiten und dritten Stufe : der berufsbildende Unterricht, der folgende Abteilungen beinhaltet :

a) Bürokaufleute;

b) Büroarbeiten;

c) Bürowesen;

d) Bürowesen - EDV;

10. berufsbildendem Unterricht der Gruppe B in der zweiten und dritten Stufe : der berufsbildende Unterricht, der folgende Abteilungen beinhaltet :

a) Familien- und Sozialhilfe;

b) Schreinerei;

c) Hilfskoch und soziale Restauration;

d) Kochkunst;

e) Gastronomie - Hotelgewerbe;

f) Frisörgehilfe;

g) Frisör;

h) Metallkonstruktionen - Schweißen;

i) Zerspannungsmechanik;

j) Zerspannungsmechanik - CNC;

k) Bau- und Industrieschreinerei;

l) Landwirtschaft;

m) Elektrotechnik und Metall;

n) Elektroinstallationen;

o) Mechanik;

p) Holz - Schreinerei;

q) Holzverarbeitung;

r) KFZ - Elektromechanik;

s) Diesel, Hydraulik, Pneumatik;

t) Dienstleistungen Personen,

u) Familien- und Sanitätshilfe;

v) Bekleidungswesen;

w) Bekleidung/Umänderung/Verkauf.


§2. [Ab dem Schuljahr 1999‑2000] entspricht die Anzahl Unterrichtsstunden/Lehrperson einer Unterrichtseinrichtung des Vollzeitsekundarunterrichts des Typs I in Abweichung von Artikel 2 und 3 des Dekretes vom 5. Juni 1990 zur Festlegung der Anzahl Unterrichtsstunden/Lehrperson im Vollzeitsekundarunterricht des Typs I folgenden Berechnungen, wobei die jeweiligen Resultate aufgerundet werden :


1. In der ersten Stufe wird die Anzahl Unterrichtsstunden/Lehrperson für das erste Jahr A und das zweite gemeinsame Jahr wie folgt ermittelt:

a) Für jede angefangene Gruppe aus 21 regulären Schülern, die [am letzten Schultag des Monats Januar des vorigen Schuljahres] in den beiden vorerwähnten Studienjahren eingeschrieben waren, erhält die Unterrichtseinrichtung 20 Stunden;

b) zusätzlich erhält sie bis zum 90. Schüler einschließlich 0,9 Stunden je Schüler sowie 0,4 Stunden für jeden weiteren Schüler.


2. In der ersten Stufe wird die Anzahl Unterrichtsstunden/Lehrperson für das erste Jahr B und das zweite Jahr des berufsbildenden Unterrichts wie folgt ermittelt:

a) Für jede angefangene Gruppe aus 12 regulären Schülern, die [am letzten Schultag des Monats Januar des vorigen Schuljahres] in den beiden vorerwähnten Studienjahren eingeschrieben waren, erhält die Unterrichtseinrichtung 20 Stunden;

b) zusätzlich erhält sie bis zum 40. Schüler einschließlich 1,4 Stunden je Schüler sowie 0,7 Stunden für jeden weiteren Schüler.


3. Zusätzlich zu dem in den Punkten 1 und 2 ermittelten Stundenkapital erhält jede Unterrichtseinrichtung des Vollzeitsekundarunterrichts des Typs I für das [Schuljahr 1998-1999] für die allgemeine pädagogische Organisation und Koordination eine Anzahl Unterrichtsstunden/Lehrperson, die wie folgt ermittelt wird :

a) Jeder Unterrichtseinrichtung werden 5 Unterrichtsstunden/ Lehrperson gewährt;

b) zusätzlich erhält sie für jeden regulären Schüler, der [am letzten Schultag des Monats Januar des vorigen Schuljahres] in der ersten Stufe eingeschrieben war, 0,05 Stunden.


4. Für den allgemeinbildenden Unterricht wird die Anzahl regulärer Schüler, die [am letzten Schultag des Monats Januar des vorigen Schuljahres] in dieser Unterrichtsform in der zweiten Stufe eingeschrieben waren, bis zum 40. Schüler einschließlich mit dem Koeffizienten 3,2 und für jeden weiteren Schüler mit dem Koeffizienten 1,4 multipliziert;


5. für den allgemeinbildenden Unterricht wird die Anzahl regulärer Schüler, die [am letzten Schultag des Monats Januar des vorigen Schuljahres] in dieser Unterrichtsform in der dritten Stufe eingeschrieben waren, bis zum 40. Schüler einschließlich mit dem Koeffizienten 3,2 und für jeden weiteren Schüler mit dem Koeffizienten 1,4 multipliziert;


6. für den technischen Übergangsunterricht oder den technischen Befähigungsunterricht der Gruppe A wird die Anzahl regulärer Schüler, die [am letzten Schultag des Monats Januar des vorigen Schuljahres] in diesen Unterrichtsformen in der zweiten Stufe in der betreffenden Abteilung eingeschrieben waren, bis zum 20. Schüler einschließlich mit dem Koeffizienten 3,3 und für jeden weiteren Schüler mit dem Koeffizienten 1,4 multipliziert;


7. für den technischen Übergangsunterricht oder den technischen Befähigungsunterricht der Gruppe B wird die Anzahl regulärer Schüler, die [am letzten Schultag des Monats Januar des vorigen Schuljahres] in diesen Unterrichtsformen in der zweiten Stufe in der betreffenden Abteilung eingeschrieben waren, bis zum 20. Schüler einschließlich mit dem Koeffizienten 4,2 und für jeden weiteren Schüler mit dem Koeffizienten 3,3 multipliziert;


8. für den technischen Übergangsunterricht oder den technischen Befähigungsunterricht der Gruppe A wird die Anzahl regulärer Schüler, die [am letzten Schultag des Monats Januar des vorigen Schuljahres] in diesen Unterrichtsformen in der dritten Stufe in der betreffenden Abteilung eingeschrieben waren, bis zum 20. Schüler einschließlich mit dem Koeffizienten 3,3 und für jeden weiteren Schüler mit dem Koeffizienten 1,4 multipliziert;


9. für den technischen Übergangsunterricht oder den technischen Befähigungsunterricht der Gruppe B wird die Anzahl regulärer Schüler, die[am letzten Schultag des Monats Januar des vorigen Schuljahres] in diesen Unterrichtsformen in der dritten Stufe in der betreffenden Abteilung eingeschrieben waren, bis zum 20. Schüler einschließlich mit dem Koeffizienten 4,2 und für jeden weiteren Schüler mit dem Koeffizienten 3,3 multipliziert;


10. für den berufsbildenden Unterricht der Gruppe A wird die Anzahl regulärer Schüler, die [am letzten Schultag des Monats Januar des vorigen Schuljahres] in dieser Unterrichtsform in der zweiten Stufe in der betreffenden Abteilung eingeschrieben waren, bis zum 20. Schüler einschließlich mit dem Koeffizienten 3,2 und für jeden weiteren Schüler mit dem Koeffizienten 1,4 multipliziert;


11. für den berufsbildenden Unterricht der Gruppe B wird die Anzahl regulärer Schüler, die [am letzten Schultag des Monats Januar des vorigen Schuljahres] in dieser Unterrichtsform in der zweiten Stufe in der betreffenden Abteilung eingeschrieben waren, bis zum 20. Schüler einschließlich mit dem Koeffizienten 4,1 und für jeden weiteren Schüler mit dem Koeffizienten 3,3 multipliziert;


12. für den berufsbildenden Unterricht der Gruppe A wird die Anzahl regulärer Schüler, die [am letzten Schultag des Monats Januar des vorigen Schuljahres] in dieser Unterrichtsform in der dritten Stufe in der betreffenden Abteilung eingeschrieben waren, mit Ausnahme des 7. Jahres im berufsbildenden Unterricht zur Erlangung des Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts, das der dritten Stufe folgt, bis zum 20. Schüler einschließlich mit dem Koeffizienten 3,2 und für jeden weiteren Schüler mit dem Koeffizienten 1,4 multipliziert;


13. für den berufsbildenden Unterricht der Gruppe B wird die Anzahl regulärer Schüler, die [am letzten Schultag des Monats Januar des vorigen Schuljahres] in dieser Unterrichtsform in der dritten Stufe in der betreffenden Abteilung eingeschrieben waren, mit Ausnahme des 7. Jahres im berufsbildenden Unterricht zur Erlangung des Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts, das der dritten Stufe folgt, bis zum 20. Schüler einschließlich mit dem Koeffizienten 4,1 und für jeden weiteren Schüler mit dem Koeffizienten 3,3 multipliziert;


14. für das 7. Jahr im berufsbildenden Unterricht zur Erlangung des Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts der Gruppe A und der Gruppe B, das der dritten Stufe folgt, wird die Anzahl regulärer Schüler, die [am letzten Schultag des Monats Januar des vorigen Schuljahres]6 in diesem Studienjahr in der betreffenden Abteilung eingeschrieben waren, bis zum 20. Schüler einschließlich mit dem Koeffizienten 3,8 und für jeden weiteren Schüler mit dem Koeffizienten 3,3 multipliziert.


[15. die Anzahl neuankommender Schüler, wie sie im Dekret vom 17. Dezember 2001 zur Beschulung von neuankommenden Schülern in der Deutschsprachigen Gemeinschaft definiert und die nicht in einer Übergangsklasse eingeschrieben sind, wird mit dem Koeffizienten 3,5 multipliziert. Stichtag der Berechnung für die neuankommenden Schüler ist der letzte Schultag des Monats September des laufenden Schuljahres. Das Stundenkapital wird vom 1. Oktober bis zum 30. Juni gewährt. Liegt die Schülerzahl am letzten Schultag des Monats Januar des laufenden Schuljahres über demjenigen des letzten Schultags des Monats September, erfolgt eine Neuberechnung des Stellenkapitals. Dieses Stellenkapital wird vom 1. Februar bis zum 30. Juni gewährt.]7


[§3. . Zählt eine Unterrichtseinrichtung am letzten Schultag des Monats September des laufenden Schuljahres insgesamt 7,5 % mehr oder weniger Schüler als am letzten Schultag des Monats Januar des vorherigen Schuljahres, erfolgt eine Neuberechnung des Stundenkapitals gemäß Artikel 3 §§1 und 2, wobei der letzte Schultag des Monats September des laufenden Schuljahres der Stichtag für die Neuberechnung ist.]8


[Artikel 3bis - Das gemäß Artikel 3 §§1 und 2 ermittelte Stundenkapital wird für die Dauer des betreffenden Schuljahres gewährt.


[Das gemäß Artikel 3 §3 ermittelte Stundenkapital wird ab dem 1. Oktober bis zum letzten Schultag des laufenden Schuljahres gewährt.]9


[Artikel 3ter - § 1 - Das Stundenkapital, das jede Schule für das betreffenden Schuljahr erwirtschaftet, wird anhand folgender Formel ermittelt: X/Y x Z


X ist das Stundenkapital, das eine Schule in Anwendung von Artikel 3 §1 und §2 für das betreffende Schuljahr erwirtschaften würde.


Y ist das Gesamtstundenkapital, das alle Schulen in Anwendung von Artikel 3 §1 und §2 für das betreffende Schuljahr erwirtschaften würden.


Z ist das Gesamtstundenkapital, das in allen Schulen in Anwendung von Artikel 3 §1 und §2 am 1. Oktober 2002 organisiert wurde.


§ 2 - Wenn das gemäß §1 erwirtschaftete Stundenkapital einer Schule niedriger ist, als das in Anwendung von Artikel 3 §1 und §2 am 1. Oktober 2002 organisierte Stundenkapital, dann erwirtschaftet die betreffende Schule für das betreffende Schuljahr in Abweichung von §1 das niedrigere der nachstehenden Stundenkapitale:

1. das am 1. Oktober 2002 in Anwendung von Artikel 3 §1 und §2 in der Schule organisierte Stundenkapital

oder

2. das Stundenkapital, das die Schule für das betreffende Schuljahr in Anwendung von Artikel 3 §1 und §2 erwirtschaften würde.]10


1 Text: siehe Seite 3

2 ergänzt D. 26.06.06, Art. 42; Inkraft: 01.09.06

3 ergänzt D. 22.06.93, Art. 6

4 eingefügt D. 17.07.95, Art. 1

5 Titel ersetzt D. 25.05.99, Art. 2

6 abgeändert D. 29.06.98, Art. 4; D. 25.05.99, Art. 3

7 eingefügt D. 17.12.01, Art. 11; Inkraft: 01.09.02

8 eingefügt D. 25.05.99, Art. 3; aufgehoben D. 30.06.03, Art. 18. Laut Art. 47 desselben Dekretes tritt dieser Artikel 18 am 01.09.03 in Kraft und gilt für die Schuljahre 2003‑2004 bis 2006‑2007 einschließlich

9 Artikel eingefügt D. 25.05.99, Art. 4, Absatz 2 aufgehoben D. 30.06.03, Art. 18. Laut Art. 47 desselben Dekretes tritt dieser Artikel 18 am 01.09.03 in Kraft und gilt für die Schuljahre 2003‑2004 bis 2006‑2007 einschließlich

10 eingefügt D.30.06.03, Art. 18; ersetzt D. 25.06.07, Art. 39; Inkraft: 01.07.07

XII.2.4.6/6


2 DEKRETAS DĖL MALONĖS SUTEIKIMO 2011 M BALANDŽIO 29
2008KO ABENDUAREN 23KO 872008 FORU DEKRETUAK EZGAITASUNA EDO MENDEKOTASUNA
2016 DEKRETUA XXXX(E)KOA EUSKAL AUTONOMIA ERKIDEGOKO IZATEZKO BIKOTEEN ERREGISTROAREN


Tags: anzahl unterrichtsstunden/lehrperson, die anzahl, anzahl, dekret, festlegung