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Information Urlaubszuschuss (Urlaubsgeld)

Allen Mitarbeitern gebührt (im 1. Dienstjahr nach dem Ende der Wartefrist) einmal pro Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss.

Der Anspruch auf Urlaubszuschuss entsteht erst nach einer ununterbrochenen Unternehmenszugehörigkeit von 3 Monaten (Wartefrist).

Scheidet ein Mitarbeiter vor Ablauf der dreimonatigen Wartefrist aus, steht einem kein Urlaubsgeld zu.

Wurde die Wartefrist zurückgelegt, ist der entstandene Anspruch rückwirkend ab dem Eintrittsdatum zu berechnen. Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Mitarbeitern gebührt nur der aliquote Teil des Urlaubsgelds entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit, wenn sie die Wartefrist vollständig zurückgelegt haben.

Der Urlaubszuschuss beträgt im 1. Dienstjahr 3 Wochenlöhne und ab dem 2. Dienstjahr 4,33 Wochenlöhne. Maßgebend für die Höhe des Urlaubsgelds ist das Dienstjahr, für das der Urlaubzuschuss ausbezahlt wird.

Im ersten Dienstjahr erhalten die Arbeitnehmer den aliquoten Urlaubzuschuss mit der Auszahlung des sechsten auf den Eintrittsmonat folgenden Monatslohn.

Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres wird der Urlaubzuschuss spätestens mit dem Monatslohn für Juni ausbezahlt.


Dienstvertrag

1. Dienstjahr mit Faktor 3,0 x € 8,47.-

Danach mit Faktor 4,33 x € 8,47.-




6 Stunden

mindestens € 152,46.- brutto

mindestens € 220,05.- brutto

13 Stunden

mindestens € 330,33.- brutto

mindestens € 476,77.- brutto

16 Stunden

mindestens € 406,56.- brutto

mindestens € 586,80.- brutto

20 Stunden

mindestens € 508,20.- brutto

mindestens € 733,02.- brutto

25 Stunden

mindestens € 635,25.- brutto

mindestens € 916,88.- brutto

30 Stunden

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mindestens € 1100,25.- brutto

35 Stunden

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mindestens € 1283,63.- brutto

36 Stunden

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mindestens € 1320,30.- brutto

38,5 Stunden

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mindestens € 1411,99.- brutto

40 Stunden

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mindestens € 1467,00.- brutto


Mitarbeiter welche über ihre Vertragsstunden gearbeitet haben, erhalten einen höheren Urlaubszuschuss!

Berechnung: Durchschnittlicher Verdienst der letzten drei vor dem Anlassfall liegenden voll bezahlten Monate unter Einbeziehung von Grundlohn, Lohn für Mehrarbeit (ohne Zuschläge) und Nachtzulage, aber unter Ausschluss der Überstundenentgelte und der Zuschläge für Arbeiten an Ruhetagen oder gesetzlichen Feiertagen.

Mitarbeiter, welche das Urlaubsgeld bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres aus dem Unternehmen ausscheiden, wird der im Verhältnis zu viel bezahlte Teil der Sonderzahlungen in Abzug gebracht. Urlaubsgeld gebührt nicht, wenn der Mitarbeiter schuldhaft entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

F

Begriffe und Formulierungen, die sich auf Angehörige des männlichen oder weiblichen Geschlechts beziehen, sind bei Anführung nur in männlicher Form auch als in weiblicher Form angeführt anzusehen bzw. umgekehrt.

ür weitere Fragen steht der BR gerne zur Verfügung!

Straßer Manfred, e.h.

Betriebsratsvorsitzender

L IEBE KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN! INFORMATION URLAUBSZUSCHUSS (URLAUBSGELD) ALLEN Kontrollersatzmitglied ÖGB/vida Steiermark






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